Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 818 Inkrafttreten: 2022-06-01 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2022-05-31 BGBl-Id: bgbl1-2022-18-5
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- Überschrift: Neue Überschrift für die Verordnung
- Inhaltsübersicht: Verschiedene Änderungen in der Inhaltsübersicht
- § 1: Änderungen in Absatz 1 und 2
- § 5 Abs. 2 und 3: Neue Formel für den Kostenzuschlag
- § 7 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen von 'einer' durch 'der'
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Neue Bestimmung für aggregiertes Risikogewicht
- § 9 Abs. 1 Satz 1: Streichung von 'deutscher Banken GmbH'
- § 10 Abs. 2 bis 4: Streichung von 'deutscher Banken GmbH'
- Teil 2 Kap. 1 Abs. 2 Tit. 3: Titel 3 wird aufgehoben
- § 13 Abs. 1: Ersetzen von 'einer' durch 'der'
- § 15: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 2, 3, 4 und 7
- § 16 Abs. 3: Neue Bestimmung für unvollständige Daten
- § 17a: Einführung eines neuen Paragraphen für Schätzung bei unrichtiger Meldung
- § 24 Abs. 3: Ersetzen von 'anderen' durch 'einer anderen'
- § 32: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 1 und 4
- § 34: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 2 und 4
- Anlage 1: Verschiedene Änderungen in den Ziffern I, II, III und IV
- Anlage 2: Anlage 2 wird aufgehoben