Files
laws-git/awg_2013/STELLEN.md
LawGit Spiegel 817779f646 BGBl. 2022 I S. 754 · Änderung · Erstes Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I)
Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 754
Inkrafttreten: 2022-05-28
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2022-05-27

BGBl-Id: bgbl1-2022-17-4
2022-05-27 12:00:00 +00:00

2.3 KiB

Stellen dieser Station

  • § 23 Abs. 5: Einfügung von zusätzlichen Worten, die Stellen einschließen, an die ein Auskunftspflichtiger Aufgaben auslagert oder derer er sich in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme am Außenwirtschaftsverkehr bedient.
  • § 23a: Einfügung eines neuen Paragraphen mit Anzeigepflichten für Ausländer und Inländer, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen durch einen EU-Rechtsakt einer Verfügungsbeschränkung unterliegen.
  • § 24: Änderung der Überschrift, Einfügung von „oder der Länder“ in Absatz 1 und Hinzufügung von Absätzen 4 und 5, die die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit EU-Sanktionsmaßnahmen regeln.
  • Inhaltsübersicht: Einfügung von Angaben zu neuen §§ 9a bis 9d und § 23a
  • § 9a: Neue Vorschriften zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
  • § 9b: Neue Vorschriften zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
  • § 9c: Neue Vorschriften zu Modalitäten der Sicherstellung
  • § 9d: Neue Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten
  • § 13 Abs. 1: Einfügung von „in anderen Gesetzen,“
  • § 13 Abs. 2 Nr. 1: Einfügung von „einschließlich Geldern, die einer Verfügungsbeschränkung unterliegen,“
  • § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4: Einfügung von „sowie auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts“
  • § 13 Abs. 2a: Neuer Absatz zur Zuständigkeit für Befugnisse in §§ 9a bis 9d
  • § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a: Ersetzung von „Dienstleistungs- oder Investitionsverbot“ durch „oder Investitionsverbot“
  • § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b: Einfügung von „Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot oder“
  • § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a: Ersetzung von „Dienstleistung oder Investition oder“ durch „oder Investition,“
  • § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: Einfügung von „eine Sendung, Übertragung, Verbreitung oder sonstige Dienstleistung oder“
  • § 18 Abs. 5b: Neuer Absatz zur Strafbarkeit bei fehlender Anzeige gemäß § 23a
  • § 19 Abs. 3 Nr. 2a: Einfügung von „entgegen § 23a Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,“
  • § 21 Abs. 1a: Neuer Absatz zur Ermittlung durch den Generalbundesanwalt