Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 71 Inkrafttreten: 1956-02-17 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1956-02-17 BGBl-Id: bgbl1-1956-6-3
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E_G — 1956-02-17
- Titel: Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 71
- Inkrafttreten: 1956-02-17
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/6#page=3
- Kurz: Die Verordnung regelt die Urlaubsansprüche und die Alters- und Hinterbliebenenversorgung von Arbeitnehmern, Beamten und Richtern während und nach der Teilnahme an Eignungsübungen.
Betroffene Stellen
- § 1: Regelungen für Urlaub bei Ausscheiden aus den Streitkräften
- § 2: Regelungen für Urlaub bei Verbleiben in den Streitkräften
- § 3: Regelungen für Urlaubsbescheinigung
- § 4: Regelungen für Urlaub für Beamte und Richter
- § 5: Regelungen für zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
- § 6: Regelungen für betriebliche und überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.