Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1728 Inkrafttreten: 2020-11-01; 2020-08-14 (Artikel 2 Nummer 2, die Artikel 8 und 9) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2020-08-13 BGBl-Id: bgbl1-2020-37-1
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- § 23 Abs. 1: Neue Regelung zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs
- § 23 Abs. 2: Neue Regelung zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei Wohngebäuden
- § 23 Abs. 3: Neue Regelung zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei Nichtwohngebäuden
- § 23 Abs. 4: Neue Regelung zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei speziellen Nutzungsfällen
- § 24: Neue Regelung zur Berücksichtigung des Einflusses von Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs
- § 25: Neue Regelung zu Berechnungsrandbedingungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs
- § 15 Abs. 1: Neuer Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf von 0,75fach des Referenzgebäudes
- § 16: Neue Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz für Wohngebäude
- § 18 Abs. 1: Neuer Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf von 0,75fach des Referenzgebäudes für Nichtwohngebäude
- § 19: Neue Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz für Nichtwohngebäude
- § 20: Neue Berechnungsgrundlagen und -verfahren für den Jahres-Primärenergiebedarf von Wohngebäuden
- § 21: Neue Berechnungsgrundlagen und -verfahren für den Jahres-Primärenergiebedarf von Nichtwohngebäuden
- § 22: Neue Primärenergiefaktoren für verschiedene Energieträger
- Anlage 5: Neue Anlage 5 zur Vereinfachung des Nachweisverfahrens für zu errichtende Wohngebäude
- Anhang 1: Neue technische Ausführungen für Referenzgebäude (Nichtwohngebäude) hinzugefügt.
- Anhang 2: Neue technische Ausführungen für Referenzgebäude (Nichtwohngebäude) hinzugefügt.
- Anhang 3: Neue Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude) hinzugefügt.
- Anhang 4: Neue Primärenergiefaktoren hinzugefügt.
- § 84 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Pflicht zur Ausstellung von Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis festlegt.
- § 84 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Anwendung der vereinfachten Datenerhebung regelt.
- § 85: Neufassung des § 85, der die Angaben im Energieausweis regelt.
- § 86: Neufassung des § 86, der die Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes regelt.
- § 87: Neufassung des § 87, der die Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige regelt.
- § 88: Neufassung des § 88, der die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise regelt.
- § 89: Neufassung des § 89, der die Fördermittel für die Nutzung erneuerbarer Energien und Energieeffizienzmaßnahmen regelt.
- § 90: Neufassung des § 90, der die geförderten Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien regelt.
- § 9: Neue Regelungen zur Förderung von Maßnahmen zur Energieeinsparung in Gebäuden
- § 92: Neue Regelungen zur Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gesetzes
- § 93: Neue Regelungen zur Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
- § 94: Neue Verordnungsermächtigung für die Landesregierungen
- § 95: Neue Regelungen zur Befugnis der zuständigen Behörde
- § 96: Neue Regelungen zu privaten Nachweisen für Arbeiten in bestehenden Gebäuden
- § 97: Neue Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
- § 98: Neue Regelungen zur Registriernummer für Inspektionsberichte und Energieausweise
- § 99: Neue Regelungen zur Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten
- Anlage 9: Neue Vorschriften zur Umrechnung von Energiebedarfsausweisen und Energieverbrauchsausweisen in Treibhausgasemissionen
- Anlage 10: Neue Energieeffizienzklassen für Wohngebäude
- Anlage 11: Neue Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
- Anlage 6: Neue Vorschriften für das Nutzungsprofil bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs für Nichtwohngebäude
- Anlage 7: Neue Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten für Außenbauteile bei Änderungen an bestehenden Gebäuden
- Anlage 8: Neue Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
- § 13 Abs. 9: Festlegung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche für Wohngebäude
- § 13 Abs. 10: Bestimmung des beheizten Gebäudevolumens und der Gebäudenutzfläche für Wohngebäude
- § 13 Abs. 11: Annahme von Zonen als unbeheizt und ungekühlt
- § 26: Prüfung der Luftdichtheit von Gebäuden
- § 27: Regelung für gemeinsame Heizungsanlagen für mehrere Gebäude
- § 28: Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
- § 29: Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden
- § 30: Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei Nichtwohngebäuden
- § 31: Vereinfachtes Nachweisverfahren für Wohngebäude
- § 32: Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude
- § 33: Regelung für andere Berechnungsverfahren
- § 34: Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs
- § 74 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Inspektion von Klimaanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen
- § 75: Neue Vorschriften zur Durchführung und zum Umfang der Inspektion
- § 76: Neue Vorschriften zum Zeitpunkt der Inspektion
- § 77: Neue Vorschriften zur Fachkunde des Inspektionspersonals
- § 78: Neue Vorschriften zum Inspektionsbericht und Registriernummern
- § 79: Neue Vorschriften zu Grundsätzen des Energieausweises
- § 80: Neue Vorschriften zur Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
- § 81: Neue Vorschriften zum Energiebedarfsausweis
- § 82: Neue Vorschriften zum Energieverbrauchsausweis
- § 83: Neue Vorschriften zur Ermittlung und Bereitstellung von Daten
- § 84: Neue Vorschriften zu Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
- § 48: Neue Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des energetischen Zustands.
- § 49: Neue Vorschriften für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen.
- § 50: Neue Vorschriften für die energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes.
- § 51: Neue Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau.
- § 52: Neue Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude.
- § 53: Neue Vorschriften für Ersatzmaßnahmen zur Erfüllung der Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien.
- § 54: Neue Vorschriften für die Kombination von Maßnahmen zur Erfüllung der Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien.
- § 55: Neue Vorschriften für Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien.
- § 56: Neue Vorschriften für die Abweichungsbefugnis der Länder.
- § 57: Neues Veränderungsverbot für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung.
- § 58: Neue Vorschriften für die Betriebsbereitschaft von Energiebedarfssenkenden Einrichtungen.
- § 59: Neue Vorschriften für die sachgerechte Bedienung von Anlagen und Einrichtungen.
- § 60: Neue Vorschriften für die Wartung und Instandhaltung von Komponenten, die den Wirkungsgrad von Anlagen und Einrichtungen beeinflussen.
- § 61: Neue Vorschriften zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe bei Zentralheizungen
- § 62: Neue Vorschriften zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind
- § 63: Neue Vorschriften zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur bei heizungstechnischen Anlagen
- § 64: Neue Vorschriften zur Ausstattung von Umwälz- und Zirkulationspumpen
- § 65: Neue Vorschriften zur Begrenzung der elektrischen Leistung bei Klimaanlagen und raumlufttechnischen Anlagen
- § 66: Neue Vorschriften zur Regelung der Be- und Entfeuchtung bei Klimaanlagen und raumlufttechnischen Anlagen
- § 67: Neue Vorschriften zur Regelung der Volumenströme bei Klimaanlagen und raumlufttechnischen Anlagen
- § 68: Neue Vorschriften zur Wärmerückgewinnung bei Klimaanlagen und raumlufttechnischen Anlagen
- § 69: Neue Vorschriften zur Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
- § 70: Neue Vorschriften zur Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
- § 71: Neue Vorschriften zur Nachrüstung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
- § 72: Neue Vorschriften zum Betriebsverbot für Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden
- § 73: Neue Vorschriften zur Ausnahme von den Pflichten nach § 71 und § 72 für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen
- § 74: Neue Vorschriften zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen