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LawGit Spiegel ebcf1a4fbd BGBl. 2020 I S. 1728 · Änderung · Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1728
Inkrafttreten: 2020-11-01; 2020-08-14 (Artikel 2 Nummer 2, die Artikel 8 und 9)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2020-08-13

BGBl-Id: bgbl1-2020-37-1
2020-08-13 12:00:00 +00:00

8.6 KiB

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  • § 23 Abs. 1: Neue Regelung zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs
  • § 23 Abs. 2: Neue Regelung zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei Wohngebäuden
  • § 23 Abs. 3: Neue Regelung zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei Nichtwohngebäuden
  • § 23 Abs. 4: Neue Regelung zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei speziellen Nutzungsfällen
  • § 24: Neue Regelung zur Berücksichtigung des Einflusses von Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs
  • § 25: Neue Regelung zu Berechnungsrandbedingungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs
  • § 15 Abs. 1: Neuer Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf von 0,75fach des Referenzgebäudes
  • § 16: Neue Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz für Wohngebäude
  • § 18 Abs. 1: Neuer Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf von 0,75fach des Referenzgebäudes für Nichtwohngebäude
  • § 19: Neue Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz für Nichtwohngebäude
  • § 20: Neue Berechnungsgrundlagen und -verfahren für den Jahres-Primärenergiebedarf von Wohngebäuden
  • § 21: Neue Berechnungsgrundlagen und -verfahren für den Jahres-Primärenergiebedarf von Nichtwohngebäuden
  • § 22: Neue Primärenergiefaktoren für verschiedene Energieträger
  • Anlage 5: Neue Anlage 5 zur Vereinfachung des Nachweisverfahrens für zu errichtende Wohngebäude
  • Anhang 1: Neue technische Ausführungen für Referenzgebäude (Nichtwohngebäude) hinzugefügt.
  • Anhang 2: Neue technische Ausführungen für Referenzgebäude (Nichtwohngebäude) hinzugefügt.
  • Anhang 3: Neue Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude) hinzugefügt.
  • Anhang 4: Neue Primärenergiefaktoren hinzugefügt.
  • § 84 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Pflicht zur Ausstellung von Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis festlegt.
  • § 84 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Anwendung der vereinfachten Datenerhebung regelt.
  • § 85: Neufassung des § 85, der die Angaben im Energieausweis regelt.
  • § 86: Neufassung des § 86, der die Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes regelt.
  • § 87: Neufassung des § 87, der die Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige regelt.
  • § 88: Neufassung des § 88, der die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise regelt.
  • § 89: Neufassung des § 89, der die Fördermittel für die Nutzung erneuerbarer Energien und Energieeffizienzmaßnahmen regelt.
  • § 90: Neufassung des § 90, der die geförderten Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien regelt.
  • § 9: Neue Regelungen zur Förderung von Maßnahmen zur Energieeinsparung in Gebäuden
  • § 92: Neue Regelungen zur Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gesetzes
  • § 93: Neue Regelungen zur Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
  • § 94: Neue Verordnungsermächtigung für die Landesregierungen
  • § 95: Neue Regelungen zur Befugnis der zuständigen Behörde
  • § 96: Neue Regelungen zu privaten Nachweisen für Arbeiten in bestehenden Gebäuden
  • § 97: Neue Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
  • § 98: Neue Regelungen zur Registriernummer für Inspektionsberichte und Energieausweise
  • § 99: Neue Regelungen zur Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten
  • Anlage 9: Neue Vorschriften zur Umrechnung von Energiebedarfsausweisen und Energieverbrauchsausweisen in Treibhausgasemissionen
  • Anlage 10: Neue Energieeffizienzklassen für Wohngebäude
  • Anlage 11: Neue Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
  • Anlage 6: Neue Vorschriften für das Nutzungsprofil bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs für Nichtwohngebäude
  • Anlage 7: Neue Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten für Außenbauteile bei Änderungen an bestehenden Gebäuden
  • Anlage 8: Neue Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
  • § 13 Abs. 9: Festlegung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche für Wohngebäude
  • § 13 Abs. 10: Bestimmung des beheizten Gebäudevolumens und der Gebäudenutzfläche für Wohngebäude
  • § 13 Abs. 11: Annahme von Zonen als unbeheizt und ungekühlt
  • § 26: Prüfung der Luftdichtheit von Gebäuden
  • § 27: Regelung für gemeinsame Heizungsanlagen für mehrere Gebäude
  • § 28: Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
  • § 29: Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden
  • § 30: Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei Nichtwohngebäuden
  • § 31: Vereinfachtes Nachweisverfahren für Wohngebäude
  • § 32: Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude
  • § 33: Regelung für andere Berechnungsverfahren
  • § 34: Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs
  • § 74 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Inspektion von Klimaanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen
  • § 75: Neue Vorschriften zur Durchführung und zum Umfang der Inspektion
  • § 76: Neue Vorschriften zum Zeitpunkt der Inspektion
  • § 77: Neue Vorschriften zur Fachkunde des Inspektionspersonals
  • § 78: Neue Vorschriften zum Inspektionsbericht und Registriernummern
  • § 79: Neue Vorschriften zu Grundsätzen des Energieausweises
  • § 80: Neue Vorschriften zur Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
  • § 81: Neue Vorschriften zum Energiebedarfsausweis
  • § 82: Neue Vorschriften zum Energieverbrauchsausweis
  • § 83: Neue Vorschriften zur Ermittlung und Bereitstellung von Daten
  • § 84: Neue Vorschriften zu Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
  • § 48: Neue Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des energetischen Zustands.
  • § 49: Neue Vorschriften für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen.
  • § 50: Neue Vorschriften für die energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes.
  • § 51: Neue Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau.
  • § 52: Neue Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude.
  • § 53: Neue Vorschriften für Ersatzmaßnahmen zur Erfüllung der Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien.
  • § 54: Neue Vorschriften für die Kombination von Maßnahmen zur Erfüllung der Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien.
  • § 55: Neue Vorschriften für Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien.
  • § 56: Neue Vorschriften für die Abweichungsbefugnis der Länder.
  • § 57: Neues Veränderungsverbot für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung.
  • § 58: Neue Vorschriften für die Betriebsbereitschaft von Energiebedarfssenkenden Einrichtungen.
  • § 59: Neue Vorschriften für die sachgerechte Bedienung von Anlagen und Einrichtungen.
  • § 60: Neue Vorschriften für die Wartung und Instandhaltung von Komponenten, die den Wirkungsgrad von Anlagen und Einrichtungen beeinflussen.
  • § 61: Neue Vorschriften zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe bei Zentralheizungen
  • § 62: Neue Vorschriften zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind
  • § 63: Neue Vorschriften zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur bei heizungstechnischen Anlagen
  • § 64: Neue Vorschriften zur Ausstattung von Umwälz- und Zirkulationspumpen
  • § 65: Neue Vorschriften zur Begrenzung der elektrischen Leistung bei Klimaanlagen und raumlufttechnischen Anlagen
  • § 66: Neue Vorschriften zur Regelung der Be- und Entfeuchtung bei Klimaanlagen und raumlufttechnischen Anlagen
  • § 67: Neue Vorschriften zur Regelung der Volumenströme bei Klimaanlagen und raumlufttechnischen Anlagen
  • § 68: Neue Vorschriften zur Wärmerückgewinnung bei Klimaanlagen und raumlufttechnischen Anlagen
  • § 69: Neue Vorschriften zur Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
  • § 70: Neue Vorschriften zur Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
  • § 71: Neue Vorschriften zur Nachrüstung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
  • § 72: Neue Vorschriften zum Betriebsverbot für Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden
  • § 73: Neue Vorschriften zur Ausnahme von den Pflichten nach § 71 und § 72 für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen
  • § 74: Neue Vorschriften zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen