Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2773 Inkrafttreten: 2020-12-28 (Artikel 1, 5 und 8); 2020-12-29 (Artikel 2, 6, 7, 9 und 12); 2021-06-28 (Artikel 3 und 10); 2023-01-01 (Artikel 4 und 11) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2020-12-14 BGBl-Id: bgbl1-2020-61-3
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- § 49c: Neue Vorschriften zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten
- § 49d: Neue Vorschriften zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten
- § 49e: Neue Vorschriften zur Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
- § 49f: Neue Vorschriften zur Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind