Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1960 Inkrafttreten: 2021-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2020-08-31 BGBl-Id: bgbl1-2020-40-1
1.1 KiB
1.1 KiB
ALKSTV — 2020-08-31
- Titel: Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1960
- Inkrafttreten: 2021-01-01
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/40#page=2
- Kurz: Die Verordnung regelt die elektronische Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer und passt dabei mehrere Durchführungsverordnungen an, indem sie die Möglichkeit der elektronischen Abgabe von Erklärungen einführt und einige Bestimmungen aufhebt.
Betroffene Stellen
- § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 4, § 16 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 3 Satz 2, § 50 Abs. 3 Satz 1, § 59 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'schriftlich' durch 'schriftlich oder elektronisch'
- §§ 71 bis 76: Aufhebung der §§ 71 bis 76
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.