Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2773 Inkrafttreten: 2020-12-28 (Artikel 1, 5 und 8); 2020-12-29 (Artikel 2, 6, 7, 9 und 12); 2021-06-28 (Artikel 3 und 10); 2023-01-01 (Artikel 4 und 11) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2020-12-14 BGBl-Id: bgbl1-2020-61-3
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- § 66a: Neue Vorschriften zur Aussetzung von Zahlungs- und Lieferverpflichtungen
- § 70 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Bestellung und Vergütung des Prüfers
- § 71 Nr. 3: Ergänzung der Berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
- § 71 Nr. 4: Ersetzung von 'berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten' durch 'bail-in-fähigen Verbindlichkeiten'
- § 77 Abs. 1a: Streichung von Absatz 1a
- § 77 Abs. 1b: Anpassung von Absatz 1b
- § 77 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Anordnung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
- § 78 Abs. 1 Nr. 3: Neue Vorschriften zur Änderung der Fälligkeit von Schuldtiteln und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten
- § 79 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Aussetzung oder Einstellung des Handels von Finanzinstrumenten
- § 82 Abs. 1 und 2: Neue Vorschriften zur Aussetzung von Zahlungs- und Lieferverpflichtungen
- § 83: Neue Vorschriften zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
- § 84 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Aussetzung von Beendigungsrechten
- § 84 Abs. 7: Neue Vorschriften zur Anwendung der Absätze 1 bis 6
- § 89: Neue Vorschriften zum Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
- § 90 Nr. 1: Ersetzung von 'berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten' durch 'bail-in-fähige Verbindlichkeiten'
- § 90 Nr. 2: Ersetzung von 'berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten' durch 'bail-in-fähigen Verbindlichkeiten'
- § 91: Neue Vorschriften zu bail-in-fähigen Verbindlichkeiten