Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 868 Inkrafttreten: 1955-12-31 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1955-12-30 BGBl-Id: bgbl1-1955-48-4
877 B
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AEG — 1955-12-30
- Titel: Gesetz über eine zeitweilige besondere Regelung der Prüfung der Jahresabschlüsse von Eisenbahnaktiengesellschaften des öffentlichen Verkehrs
- Typ: Erlass
- Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 868
- Inkrafttreten: 1955-12-31 (Tag nach der Verkündung)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/48#page=4
- Kurz: Das Gesetz regelt die Prüfung von Jahresabschlüssen von Eisenbahnaktiengesellschaften des öffentlichen Verkehrs für Geschäftsjahre zwischen 1953 und 1955. Es ermöglicht die Prüfung durch Abschlussprüfer oder im Aufsichtswege.
Betroffene Stellen
- § 5: Betreiber von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs unterliegen der Eisenbahnaufsicht.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.