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LawGit Spiegel 2b13e93b3f BGBl. 1993 I S. 2066 · Neubekanntmachung · Neufassung des Gentechnikgesetzes
Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 2066
Inkrafttreten: 1993-12-22
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1993-12-21

BGBl-Id: bgbl1-1993-67-4
1993-12-21 12:00:00 +00:00

3.9 KiB

Stellen dieser Station

  • § 13: Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer gentechnischen Anlage neu formuliert.
  • § 14: Vorschriften für die Freisetzung und das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen neu formuliert.
  • § 15: Vorschriften für die Antragsunterlagen bei Freisetzung und Inverkehrbringen neu formuliert.
  • § 16: Vorschriften für die Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen neu formuliert.
  • § 17: Vorschriften für die Verwendung von Unterlagen neu formuliert.
  • § 17a: Vorschriften für die Vertraulichkeit von Angaben neu formuliert.
  • § 18: Vorschriften für das Anhörungsverfahren neu formuliert.
  • § 6: Neufassung des § 6 mit Vorschriften über allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten sowie Gefahrenvorsorge.
  • § 7: Neufassung des § 7 mit Vorschriften über Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen.
  • § 8: Neufassung des § 8 mit Vorschriften über Genehmigung und Anmeldung von gentechnischen Anlagen.
  • § 9: Neufassung des § 9 mit Vorschriften über weitere gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken.
  • § 10: Neufassung des § 10 mit Vorschriften über weitere gentechnische Arbeiten zu gewerblichen Zwecken.
  • § 11: Neufassung des § 11 mit Vorschriften über das Genehmigungsverfahren.
  • § 12: Neufassung des § 12 mit Vorschriften über das Anmeldeverfahren.
  • § 37 Abs. 1: Regelt die Haftung für Arzneimittel, die der Zulassungspflicht unterliegen.
  • § 37 Abs. 2: Regelt die Haftung für Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder bestehen.
  • § 37 Abs. 3: Bestätigt, dass andere Haftungsvorschriften unberührt bleiben.
  • § 38: Einführung von Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten.
  • § 39: Einführung von Strafvorschriften für Verstöße gegen das Gentechnikgesetz.
  • § 41: Übergangsregelung für bestehende gentechnische Arbeiten und Genehmigungen.
  • § 42: Regelt die Anwendbarkeit der Vorschriften für die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
  • § 30: Neufassung des § 30, der die Anforderungen an die Sicherheit von gentechnischen Anlagen und die betrieblichen Maßnahmen zur Sicherheit der Beschäftigten regelt.
  • § 31: Neufassung des § 31, der die zuständigen Behörden für die Ausführung des Gentechnikgesetzes bestimmt.
  • § 32: Neufassung des § 32, der die Haftung für Schäden infolge gentechnischer Arbeiten regelt.
  • § 33: Neufassung des § 33, der den Haftungshöchstbetrag für Schäden infolge gentechnischer Arbeiten festlegt.
  • § 34: Neufassung des § 34, der die Ursachenvermutung bei Schäden durch gentechnisch veränderte Organismen regelt.
  • § 35: Neufassung des § 35, der die Auskunftsansprüche des Geschädigten bei Schäden infolge gentechnischer Arbeiten regelt.
  • § 36: Neufassung des § 36, der die Deckungsvorsorge für Schäden infolge gentechnischer Arbeiten regelt.
  • § 19: Neue Vorschriften für Nebenbestimmungen und nachträgliche Auflagen bei Genehmigungen
  • § 20: Neue Vorschriften für die einstweilige Einstellung von gentechnischen Arbeiten oder Freisetzungen
  • § 21: Neue Vorschriften für Anzeigepflichten des Betreibers bei Änderungen, Vorkommnissen und neuen Informationen
  • § 22: Neue Vorschriften für die Einbeziehung anderer behördlicher Entscheidungen in die Anlagengenehmigung
  • § 23: Neue Vorschriften für den Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen
  • § 24: Neue Vorschriften für die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen
  • § 25: Neue Vorschriften für die Überwachung, Auskunfts- und Duldungspflichten
  • § 26: Neue Vorschriften für behördliche Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen
  • § 27: Neue Vorschriften für das Erlöschen der Genehmigung
  • § 28: Neue Vorschriften für die Unterrichtungspflicht der zuständigen Behörden
  • § 29: Neue Vorschriften für die Auswertung und Bereitstellung von Daten