Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 1866 Inkrafttreten: 2013-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2012-09-07 BGBl-Id: bgbl1-2012-41-4
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- Anlage 1: Neue Fassung der Gebühren für verschiedene konsularische Amtshandlungen
- Anlage 2 Nummer 7 Abs. 3: Änderung der Bestimmungen für den Wert von Unterhaltsansprüchen
- Anlage 2 Nummer 7 Abs. 4: Neue Bestimmungen für den Geschäftswert von Unterhaltsansprüchen nach BGB
- Anlage 2 Nummer 9 Abs. 1 Nummer 1: Mindestwert von 25.000 Euro für bestimmte Amtshandlungen
- Anlage 2 Nummer 9 Abs. 1 Nummer 6: Streichung der Obergrenze von 500.000 Euro
- Anlage 2 Nummer 9 Abs. 1 Nummer 7: Einführung der Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage
- Anlage 2 Nummer 9 Abs. 4 Nummer 1: Streichung der Obergrenze von 500.000 Euro
- Anlage 2 Nummer 9 Abs. 5 Satz 3: Streichung der Obergrenze von 2,5 Millionen Euro
- Anlage 2 Nummer 9 Abs. 5 Satz 4: Streichung des vierten Satzes
- Anlage 2 Nummer 9 Abs. 6: Erhöhung des Betrages von 2.500 Euro auf 3.000 Euro
- Anlage 2 Nummer 11: Neue Bestimmungen für Anmeldungen zu Registern und Beurkundung von Beschlüssen
- Anlage 2 Nummer 13 Abs. 3: Einführung eines neuen Satzes für Lebenspartnerschaftsverträge
- Anlage 2 Nummer 18 Abs. 2 Satz 2: Neue Bestimmungen für die Berechnung des Werts bei Erbscheinen
- Anlage 2 Nummer 22 Abs. 2 Satz 1 und 4: Erhöhung des Betrages von 2.500 Euro auf 3.000 Euro
- Anlage 2 Nummer 22 Abs. 2 Satz 3 und 4: Verschiebung der Sätze in Absatz 3