AGNWV
Verordnung über Art, Umfang und Form der erforderlichen Nachweise im Sinne des § 25 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Nachweise
- § 2 Sicherstellung der dauerhaften Einhaltung der Pflichten
- § 3 Ausnahme für beaufsichtigte Agenten
- § 4 Inkrafttreten
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