Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1346 Inkrafttreten: 1965-10-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-09-18 BGBl-Id: bgbl1-1965-52-4
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Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 1 Nr. 6: Gebühren für die Ausstellung von Ausweisen für den kleinen Grenzverkehr oder den Touristenverkehr
- § 4 Abs. 1 Nr. 8: Gebühren für die Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge
- § 4 Abs. 1 Nr. 13: Gebühren für die Ausstellung von Passierscheinen für ausländische Fluggäste
- § 4 Abs. 1 Nr. 14: Gebühren für die Ausstellung von Landgangsausweisen für ausländische Fahrgäste
- § 4 Abs. 1 Nr. 15: Gebühren für die Ausstellung von Donauschifferausweisen
- § 4 Abs. 1 Nr. 17: Gebühren für die Ausstellung von Reiseausweisen als Paßersatz