Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 986 Inkrafttreten: 1964-02-01; 1964-02-01 (§ 21 Nr. 4 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375)) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1963-12-31 BGBl-Id: bgbl1-1963-68-4
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- § 58 Abs. 2: Absatz 2 von § 58 wird aufgehoben
- § 82: Neue Fassung für § 82, die Vorschriften zur Berichtigung des Grundbuchs bei Rechtsübergängen außerhalb des Grundbuchs festlegt
- § 83: Neuer Satz am Ende von § 83, der Vorschriften zur Mitteilung des Erbfalls an das Grundbuchamt enthält
- § 123: Neue Fassung für § 123, die die Befugnis der Landesregierungen zur Festlegung des Verfahrens zur Wiederherstellung von Grundbüchern und Urkunden regelt