Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1443 Inkrafttreten: 1965-09-30 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-09-29 BGBl-Id: bgbl1-1965-55-3
2.0 KiB
2.0 KiB
Stellen dieser Station
- § 1: Altersgelder, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wurden, werden weiter gewährt.
- § 2: Für Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung des Altersgeldes bis zum 1. Januar 1962 erfüllt hatten, verbleibt es bei den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften.
- § 3: Bestehende Regelungen nach § 24 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bleiben unverändert.
- § 4: Altersgelder, die wegen Bezugs einer Rente gekürzt wurden, können auf Antrag neu berechnet werden.
- § 5: Anträge, die rechtskräftig oder bindend abgelehnt wurden, können auf Antrag nach den neuen Vorschriften geprüft werden.
- § 6: Die neue Leistung nach den §§ 4 und 5 beginnt am 1. Januar 1962 oder vom Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.
- § 7: Landwirtschaftliche Unternehmer können Beiträge nachentrichten, um die Voraussetzungen für die Altershilfe zu erfüllen.
- § 8: Landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht beitragspflichtig waren, können Beiträge nachentrichten.
- § 9: Ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer können Beiträge nachentrichten, um die Voraussetzungen für die Altershilfe zu erfüllen.
- § 10: Personen, die von der Beitragspflicht befreit waren, erhalten Altersgeld, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Buchstabe c nicht erfüllt haben.
- § 11: Landwirtschaftliche Unternehmer, die von der Beitragspflicht befreit waren, können auf Antrag auch für die Zukunft von der Beitragspflicht befreit werden.
- § 12: Darlehen und Zuwendungen des Bundes an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen werden in einen Zuschuss umgewandelt.
- § 13: Die Hannoversche landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft wird mit der Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung im Land Berlin beauftragt.
- § 14: Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bekanntzumachen und Unstimmigkeiten zu beseitigen.