Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 114 Inkrafttreten: 1995-02-10 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1995-02-10 BGBl-Id: bgbl1-1995-6-1
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Stellen dieser Station
- § 101: Neue Vorschriften für die Umstellung von Grundbuchblättern in festen Bänden auf Bände mit herausnehmbaren Einlegebogen
- § 102: Vorschriften für die Weiterverwendung von Vordrucken für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
- § 103: Bestimmungen zur Anwendung landesrechtlicher Vorschriften bei der Einrichtung und Führung von Grundbüchern
- § 104: Vorschriften zur Anwendung der Vorschriften über das Erbbaugrundbuch in bestimmten Fällen
- § 104a: Vorschriften für den Nachweis der Rechtsinhaberschaft ausländischer staatlicher oder öffentlicher Stellen
- § 105: Sonderbestimmungen für die Anwendung der Grundbuchverordnung im ehemaligen Gebiet der DDR
- § 106: Abschnitt weggefallen