Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 595 Inkrafttreten: 1957-07-04 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1957-06-07 BGBl-Id: bgbl1-1957-24-2
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- § 14 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Verwendung von eingeführten Trauben, Traubenmaische und Traubenmost zur Herstellung von Wein regelt.