Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 823 Inkrafttreten: 1965-08-19 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-08-19 BGBl-Id: bgbl1-1965-39-6
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- § 3 Abs. 2: Neue Voraussetzungen für vorzeitiges Altersgeld für Witwen und Witwer
- § 3 Abs. 4 Satz 1: Neue Voraussetzungen für die Gewährung des vorzeitigen Altersgeldes
- § 4 Abs. 1: Neue Beträge für das Altersgeld
- § 5: Einführung neuer Paragraphen 5a, 5b, 5c, 5d zur Erhaltung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
- § 6 Abs. 2: Neue Vorschriften für den Beginn der Altersgeldgewährung
- § 1 Abs. 2 Satz 2: Erhöhung der Mindestalter von 12 auf 16 Jahre
- § 9 Abs. 2 Satz 2: Neue Vorschriften für den Beginn der Beitragsbefreiung
- § 9 Abs. 4 Satz 2: Streichung eines Satzes
- § 21 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Fortsetzung der Beitragszahlung
- § 21: Einführung des neuen Paragraphen 21a zur Nachentrichtung von Beiträgen
- § 26: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 2, 3, 7
- § 27: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 1, 3, 4, 5
- § 27: Einführung der neuen Paragraphen 27a und 27b
- § 28: Einführung der neuen Paragraphen 28a, 28b, 28c zur Altersgeldgewährung für mitarbeitende Familienangehörige