Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1750 Inkrafttreten: 1982-12-19 (ganze Verordnung außer Artikel 2 Nr. 1, 3, 5 Buchstabe a bis i und Nr. 8); 1983-05-01 (Artikel 2 Nr. 1, 3, 5 Buchstabe a bis i und Nr. 8) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1982-12-18 BGBl-Id: bgbl1-1982-51-6
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- Anlage 13 Abschnitt 1: Änderungen an der Gliederung und dem Inhalt von Teil 2 für Alkoholometer und Aräometer für Alkohol
- Anlage 15 Abschnitt 3: Neue Fassung für Medizinische Spritzen
- Anlage 18: Einfügung von Abschnitt 9 für Bremsprüfstände
- Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 1 Nr. 7.1.3.5: Streichung von Anmerknoten in Tabelle VI
- Anlage 21: Neue Fassung für Meßgeräte für Schall
- Anlage 22: Einfügung von Anlage 23 für Meßgeräte für ionisierende Strahlen
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 3.9.34: Übergangsvorschriften für Meßanlagen an Straßentankwagen
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 6.2: Streichung der Übergangsvorschriften für Meßanlagen
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 6.2.1 bis 6.2.6.3: Streichung der detaillierten Übergangsvorschriften für Meßanlagen
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 3.2.3: Neue Vorschriften für die Sicherung von Ausgangswellen
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 8: Neue Vorschriften für die Anbringung von Eich- und Sicherungsstempeln
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 9.2.1: Neue Vorschriften für die EWG-Ersteichung von Zählern
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 10: Einführung von neuen Vorschriften für Eich- und Sicherungsstempel
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 2 Nr. 5.2.1: Neue Vorschriften für die Richtigkeitsprüfung von Zählern
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 3 Nr. 3.1.1: Neue Vorschriften für die Druckentnahmen an Zählern
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 3 Nr. 3.3: Neue Vorschriften für die Ausführung der Druckentnahmen
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 3 Nr. 7.1: Neue Vorschriften für die Richtigkeitsprüfung von Zählern
- Anlage 8: Neue Vorschriften für Gewichtstücke
- Anlage 9 Nr. 2.4.3: Neue Definition der Unveränderlichkeit von Waagen
- Anlage 9 Nr. 10.4.5: Neue Vorschriften für die Beschaffenheit gedruckter Wägeergebnisse
- Anlage 9 Nr. 10.4.7 bis 10.4.9: Neue Vorschriften für die Anzeige und Abdruck von Wägeergebnissen
- Anlage 9 Nr. 10.8.1.2: Neue Vorschriften für die Genauigkeit der Betätigung der Taraeinrichtung
- Anlage 9 Nr. 10.8.1.5: Neue Vorschriften für die Anzeige der Betätigung der Taraeinrichtung