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laws-git/bfdg/§10.md
LawGit Spiegel 2ae3da0e0c BFDG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:bfdg:7f071cdce2154163
2026-08-17 11:38:54 +00:00

393 B

§ 10 Beteiligung der Freiwilligen

Die Freiwilligen wählen Sprecherinnen und Sprecher, die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und der zuständigen Bundesbehörde vertreten. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend regelt die Einzelheiten zum Wahlverfahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.