Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 1980 Inkrafttreten: 2010-12-17 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2010-12-17 BGBl-Id: bgbl1-2010-65-1
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- Anhang 4 (zu den §§ 11, 13 und 14): Neufassung der Anlage 4, die die Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei verschiedenen Krankheiten und Mängeln regelt.
- § 9a Abs. 1: Neue Vorschriften für den Sehtest eingeführt
- § 9a Abs. 5: Neue Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen eingeführt
- Anlage 6 Nummer 2.1: Neue Vorschriften für die zentrale Tagesehschärfe, Gesichtsfeld, Beweglichkeit und Farbensehen für Bewerber um die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
- Anlage 6 Nummer 2.2: Neue Vorschriften für die augenärztliche Untersuchung, insbesondere bei Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen.
- § 56: Neue Vorschriften für den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland
- § 57: Neue Vorschriften für die Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
- § 58: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
- § 59: Neue Vorschriften für die Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister
- § 60: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes
- § 10 Absatz 2 Satz 4: Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, angeordnet werden.
- § 10 Absatz 2 Satz 5: Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, angeordnet werden.
- § 10 Absatz 2 Satz 6: Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, angeordnet werden.
- § 10 Absatz 2 Satz 7: Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, angeordnet werden.
- § 10 Absatz 2 Satz 8: Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte, angeordnet werden.
- § 6 Abs. 7: Neue Bestimmungen für die Behandlung von Fahrzeugen mit Hilfsmotor
- § 10 Abs. 2 Satz 1: Bestimmungen für das Mindestalter bei Berufsausbildung
- § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, §§ 23, 24, 48 und Anlagen 5 und 6: Änderungen bei ärztlichen Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts
- § 20: Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts
- § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 4: Einholung von Auskünften bei fehlenden Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
- § 25 Abs. 1 und Anlage 8, § 26 Abs. 1 und Anlage 8, § 48 Abs. 3 und Anlage 8: Weitergeltung der bisherigen Führerscheine zur Fahrgastbeförderung
- § 48 Abs. 3: Weitergeltung der Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt sind
- § 68: Bestimmungen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe
- § 70: Bestimmungen für Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung