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LawGit Spiegel 4f48e1268b BGBl. 2012 I S. 212 · Neubekanntmachung · Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 212
Inkrafttreten: 2012-06-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2012-03-01 (Artikel 1 §4 Absatz 2, §5 Absatz 2, §8 Absatz 2, die §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 7, die §§ 16 und 23 Absatz 4, die §§ 24, 25 und 26 Absatz 1, § 36 Absatz 4 Satz 4, § 38 Absatz 1 Satz 2, § 41 Absatz 2, die §§ 43 und 48 Satz 2, die §§ 52 und 53 Absatz 6, § 54 Absatz 7, § 55 Absatz 2, die §§ 57 und 59 Absatz 1 Satz 2, § 60 Absatz 3, die §§ 61, 65, 67 und 68 sowie Artikel 3 Nummer 7 und 9)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2012-02-29

BGBl-Id: bgbl1-2012-10-2
2012-02-29 12:00:00 +00:00

3.4 KiB

BEFERLV — 2012-02-29

  • Titel: Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
  • Typ: Neubekanntmachung
  • Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 212
  • Inkrafttreten: 2012-06-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2012-03-01 (Artikel 1 §4 Absatz 2, §5 Absatz 2, §8 Absatz 2, die §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 7, die §§ 16 und 23 Absatz 4, die §§ 24, 25 und 26 Absatz 1, § 36 Absatz 4 Satz 4, § 38 Absatz 1 Satz 2, § 41 Absatz 2, die §§ 43 und 48 Satz 2, die §§ 52 und 53 Absatz 6, § 54 Absatz 7, § 55 Absatz 2, die §§ 57 und 59 Absatz 1 Satz 2, § 60 Absatz 3, die §§ 61, 65, 67 und 68 sowie Artikel 3 Nummer 7 und 9)
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/10#page=8
  • Kurz: Das Gesetz ordnet das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht neu und tritt größtenteils am 1. Juni 2012 in Kraft, wobei einige Bestimmungen bereits am Tag nach der Verkündung wirksam werden.

Betroffene Stellen

  • Inhaltsübersicht zu § 1: Neue Formulierung: „Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich“
  • Inhaltsübersicht zum Zweiten Abschnitt: Neue Formulierung: „Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Sammlers und Beförderers“
  • Inhaltsübersicht zum Dritten Abschnitt: Neue Formulierung: „Dritter Abschnitt Antrag und Unterlagen, Beförderungserlaubnis“
  • Inhaltsübersicht zu § 8: Neue Formulierung: „§ 8 Beförderungserlaubnis“
  • Inhaltsübersicht zu § 10 und § 11: Die Angaben zu den §§ 10 und 11 werden gestrichen.
  • § 1: Neue Formulierung der Überschrift und Absatz 1, Änderungen in Absatz 2, Streichung von Absatz 4.
  • § 2: Ersetzung von „Einsammlungs- oder Beförderungsbetrieb“ durch „Sammlungs- oder Beförderungsbetrieb“ in Absatz 1, 2 und 3.
  • Überschrift des Zweiten Abschnitts: Neue Formulierung: „Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Sammlers und Beförderers“
  • § 3: Ersetzung von „Einsammlung“ durch „Sammlung“ in Absatz 1, 2 und 3, sowie Anpassungen der Verweise.
  • § 4: Ersetzung von „Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeit“ durch „Sammlungs- und Beförderungstätigkeit“ in Satz 1.
  • § 5: Neue Formulierung des gesamten § 5.
  • § 6: Ersetzung von „Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes“ durch „Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes“ in Satz 1, Anpassung der Verweise in Satz 2.
  • Überschrift des Dritten Abschnitts: Neue Formulierung: „Dritter Abschnitt Antrag und Unterlagen, Beförderungserlaubnis“
  • § 7: Ersetzung von „Transportgenehmigung“ durch „Beförderungserlaubnis“ in Absatz 1, Anpassung der Verweise in Absatz 2.
  • § 8: Neue Formulierung des gesamten § 8.
  • § 10: Der § 10 wird gestrichen.
  • § 12: Neue Formulierung des gesamten § 12.
  • Anhang: Ersetzung von „Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes“ durch „Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes“ in der Zwischenüberschrift, Anpassungen in Nummer 1 und 4.
  • Anlage 1: Ersetzung von „Transportgenehmigung“ durch „Beförderungserlaubnis“ in der Überschrift und im Einleitungssatz, Anpassungen im Vordruck.
  • Anlage 2: Ersetzung von „Transportgenehmigung“ durch „Beförderungserlaubnis“ in der Überschrift und im Einleitungssatz, Anpassungen im Vordruck.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.