Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 254 Inkrafttreten: 2013-08-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2013-02-20 BGBl-Id: bgbl1-2013-8-2
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- § 1 Abs. 8: Eingefügte Bedingung für den Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes und Anpassung der Einkommensgrenze.
- § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Eingefügte Möglichkeit des Anspruchs auf Betreuungsgeld.
- § 4: Neuer Abschnitt 2 mit §§ 4a bis 4d zur Regelung des Betreuungsgeldes.
- § 5: Eingefügte Voraussetzungen für Elterngeld und Betreuungsgeld und Anpassungen in den Absätzen.
- § 6: Anpassung der Zahlungsbedingungen für Elterngeld und Betreuungsgeld.
- § 7: Anpassung der Antragsvoraussetzungen und -informationen für Elterngeld und Betreuungsgeld.
- § 8: Anpassung der Antragsvoraussetzungen und -informationen für Elterngeld und Betreuungsgeld.
- § 10: Anpassung der Einkommensfreibeträge für Elterngeld und Betreuungsgeld.
- § 11: Eingefügte Erwähnung des Betreuungsgeldes.
- § 12: Anpassung der Vorschriften für die Antragsabwicklung.
- § 22: Erweiterung der statistischen Erhebungen um Betreuungsgeld.
- § 23 Abs. 2: Anpassung der Auskunftspflichten für Betreuungsgeld.
- § 25: Anpassung des Berichtszeitpunktes und -inhalts.
- § 26 Abs. 1: Eingefügte Erwähnung des Betreuungsgeldes.
- § 27: Anpassung der Regelungen für vor dem 1. Januar 2013 geborene Kinder und Einführung von Sonderregelungen für Betreuungsgeld.