Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 357 Inkrafttreten: 2019-03-29 Quelle: offenegesetze Parser: llm-teilweise Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2019-03-28 BGBl-Id: bgbl1-2019-9-5
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- § 19 Abs. 8: Erlaubnis, Anlagen im Vereinigten Königreich bis zu ihrer Fälligkeit weiter zu halten.
- § 19 Abs. 9: Zulässigkeit der Sicherung von Forderungen durch Grundpfandrechte im Vereinigten Königreich bis zum Wegfall der besicherten Forderung.