Fundstelle: BGBl. 1952 I S. 79 Inkrafttreten: 1952-01-31 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1952-01-31 BGBl-Id: bgbl1-1952-6-2
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GRSTDV — 1952-01-31
- Titel: Bekanntmachung der Neufassung der Grundsteuer-Durchführungsverordnung
- Typ: Neubekanntmachung
- Fundstelle: BGBl. 1952 I S. 79
- Inkrafttreten: 1952-01-31
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/6#page=3
- Kurz: Die Bekanntmachung enthält die Neufassung der Grundsteuer-Durchführungsverordnung, die auf Grund des Artikels IV Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 erlassen wurde.
Betroffene Stellen
- § 1: Neue Fassung des § 1 zur Steuerbefreiung
- § 2: Neue Fassung des § 2 zur Dauer der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
- § 3: Neue Fassung des § 3 zu Gemeindeverbänden
- § 4: Neue Fassung des § 4 zum öffentlichen Dienst oder Gebrauch
- § 5: Neue Fassung des § 5 zur Bundesbahn
- § 6: Neue Fassung des § 6 zu Bundesautobahnen
- § 6a: Neue Fassung des § 6a zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken
- § 7: Neue Fassung des § 7 zu begünstigten Sportvereinen
- § 8: Neue Fassung des § 8 zum für sportliche Zwecke benutzten Grundbesitz
- § 9: Neue Fassung des § 9 zu öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
- § 10: Neue Fassung des § 10 zu Wissenschaft, Erziehung und Unterricht sowie religiöser Unterweisung
- § 11: Neue Fassung des § 11 zu Gebietskörperschaften und Religionsgesellschaften
- § 12: Neue Fassung des § 12 zu sonstigen nach § 4 Ziff. 1 bis 5 des Gesetzes Steuerbegünstigten
- § 13: Neue Fassung des § 13 zu religiöser Unterweisung
- § 14: Neue Fassung des § 14 zu sonstigen Schulen usw.
- § 16: Neue Fassung des § 16 zu Krankenanstalten
- § 18: Neue Fassung des § 18 zu Straßen und Wegen
- § 19: Neue Fassung des § 19 zu Schienenwegen
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.