Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 45 Inkrafttreten: 1964-03-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1964-02-04 BGBl-Id: bgbl1-1964-5-1
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- § 2 Abs. 1: Anträge nach §§ 4, 5 des WPBG können nach dem 31. Dezember 1964 nicht mehr gestellt werden.
- § 2 Abs. 2: Das Verfahren über Anträge nach §§ 4, 5 des WPBG kann eingestellt werden, wenn es wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist.
- § 3 Abs. 1: Anträge nach § 53 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des WPBG können nach dem 31. Dezember 1964 nicht mehr gestellt werden.
- § 3 Abs. 2: Die Sammelurkunde nach § 9 des WPBG wird mit dem 31. Dezember 1964 kraftlos, wenn kein Antrag auf Fortsetzung gestellt wurde.
- § 4: Rechte aus kraftlos gewordenen Wertpapieren können nach dem 31. Dezember 1964 geltend gemacht werden, ohne Vorlegung des Wertpapiers.
- § 5: Die Vorschriften des Gesetzes über die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien gelten nach dem 31. Dezember 1964 nicht mehr für Aktienarten, für die kein Antrag gestellt wurde.
- § 6: Nachanmeldungen sind nur bis zum 31. Dezember 1964 zulässig und gelten als verspätet, wenn sie später als drei Monate nach dem 31. Dezember 1964 vorgelegt werden.
- § 7 Abs. 1: Neue Vorschriften für Wiederanmeldungen, insbesondere bei fehlendem Beweis des Rechts oder Bankbescheinigungen.
- § 7 Abs. 2: Wiederanmeldungen sind bis zum 31. Dezember 1964 zulässig und gelten als verspätet, wenn sie später als drei Monate nach dem 31. Dezember 1964 vorgelegt werden.
- § 8: Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen sind auch zulässig, wenn frühere Anmeldungen zurückgenommen oder abgelehnt wurden.
- § 9: Die Vorschriften für Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen gelten auch für Wertpapierarten, die in die Wertpapierbereinigung einbezogen wurden.
- § 10: Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann nach Ablauf von drei Monaten nach dem 31. Dezember 1964 die Miteigentumsanteile veräußern und die Erlöse in den Ausgleichsfonds fließen lassen.
- § 11: Aussteller müssen den sich aus der Schlußrechnung ergebenden Betrag an den Ausgleichsfonds zahlen.
- § 12: Der Präsident des Bundesausgleichsamts muss Ausstellern, die einen Entschädigungsanspruch haben, den sich aus der Schlußrechnung ergebenden Betrag aus dem Ausgleichsfonds zahlen.
- § 13: Die Wertpapiersammelbank muss Geldbeträge, die nach § 54 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes anzulegen sind, dem Ausgleichsfonds zur Verfügung stellen.
- § 14: Die Wertpapiersammelbank muss Zinsen, die ihr aus der verzinslichen Anlegung von Geldbeträgen zugeflossen sind, an den Ausgleichsfonds zahlen.
- § 15: Personen, die ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Nachanmeldung verhindert waren, haben Anspruch auf Entschädigung aus Mitteln des Ausgleichsfonds.