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LawGit Spiegel e2a57940fb BGBl. 1961 I S. 1121 · Neubekanntmachung · Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1121
Inkrafttreten: 1956-07-01 (ursprüngliche Fassung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1961-08-07

BGBl-Id: bgbl1-1961-60-1
1970-01-01 01:16:41 +00:00

886 B

§ 85

Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1961-08-07 — Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1121

§ 85 Abs. 1: Für steuerbegünstigte Wohnungen kann eine vom Vermieter selbstverantwortlich gebildete Miete vereinbart werden.

§ 85 Abs. 2: Übersteigt die vereinbarte Miete die Kostenmiete, so ist die Mietvereinbarung insoweit und solange unwirksam, als die vereinbarte Miete die Kostenmiete übersteigt.

§ 85 Abs. 3: Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von der Miete auszugehen, die sich für die steuerbegünstigten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit durchschnittlich ergibt.

§ 85 Abs. 4: Steuerbegünstigte Wohnungen sind preisgebundener Wohnraum im Sinne des Ersten Bundesmietengesetzes, wenn und solange die Kostenmiete verbindlich ist.