Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1121 Inkrafttreten: 1956-07-01 (ursprüngliche Fassung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1961-08-07 BGBl-Id: bgbl1-1961-60-1
886 B
§ 85
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1961-08-07 — Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1121
§ 85 Abs. 1: Für steuerbegünstigte Wohnungen kann eine vom Vermieter selbstverantwortlich gebildete Miete vereinbart werden.
§ 85 Abs. 2: Übersteigt die vereinbarte Miete die Kostenmiete, so ist die Mietvereinbarung insoweit und solange unwirksam, als die vereinbarte Miete die Kostenmiete übersteigt.
§ 85 Abs. 3: Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von der Miete auszugehen, die sich für die steuerbegünstigten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit durchschnittlich ergibt.
§ 85 Abs. 4: Steuerbegünstigte Wohnungen sind preisgebundener Wohnraum im Sinne des Ersten Bundesmietengesetzes, wenn und solange die Kostenmiete verbindlich ist.