Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1121 Inkrafttreten: 1956-07-01 (ursprüngliche Fassung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1961-08-07 BGBl-Id: bgbl1-1961-60-1
377 B
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§ 81
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1961-08-07 — Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1121
§ 81: Dem Bauherrn oder Berechtigten ist mindestens ein Raum mehr zuzubilligen als ihm nach § 10 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes zugestanden werden kann.