Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2143 Inkrafttreten: 1966-01-01 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-12-31 BGBl-Id: bgbl1-1965-73-9
730 B
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WEING_1994 — 1965-12-31
- Titel: Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1965
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2143
- Inkrafttreten: 1966-01-01 (Tag nach der Verkündung)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/73#page=31
- Kurz: Die Verordnung verlängert die Zuckerungsfrist für Weine des Jahrgangs 1965 bis zum 31. März 1966 und gilt auch im Land Berlin.
Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 2: Verlängerung der Zuckerungsfrist bis zum 31. März 1966 für Weine des Jahrgangs 1965
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.