Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 613 Inkrafttreten: 1962-09-23 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1962-09-22 BGBl-Id: bgbl1-1962-40-2
873 B
873 B
WARENZEG — 1962-09-22
- Titel: Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 613
- Inkrafttreten: 1962-09-23
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/40#page=615
- Kurz: Die Verordnung regelt die Einlaßstellen für Fleisch und die Auslandsfleischbeschaustellen, die für die Untersuchung von Fleisch und Fleischerzeugnissen zuständig sind.
Betroffene Stellen
- § 35 Abs. 3 Satz 2: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Spanischen Staat anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, dass sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.