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LawGit Spiegel aa6a2c77a6 BGBl. 1962 I S. 613 · Verordnung · Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung
Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 613
Inkrafttreten: 1962-09-23
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1962-09-22

BGBl-Id: bgbl1-1962-40-2
1970-01-01 01:23:32 +00:00

873 B

WARENZEG — 1962-09-22

  • Titel: Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung
  • Typ: Verordnung
  • Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 613
  • Inkrafttreten: 1962-09-23
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/40#page=615
  • Kurz: Die Verordnung regelt die Einlaßstellen für Fleisch und die Auslandsfleischbeschaustellen, die für die Untersuchung von Fleisch und Fleischerzeugnissen zuständig sind.

Betroffene Stellen

  • § 35 Abs. 3 Satz 2: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Spanischen Staat anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, dass sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.