Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 241 Inkrafttreten: 1963-05-09 Quelle: offenegesetze Parser: llm-teilweise Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1963-05-09 BGBl-Id: bgbl1-1963-23-1
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UVG — 1963-05-09
- Titel: Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz
- Typ: Neubekanntmachung
- Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 241
- Inkrafttreten: 1963-05-09
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/23#page=1
- Kurz: Das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz regelt die Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung und tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Betroffene Stellen
- § 592: Bestimmungen zur Witwenrente bei Arbeitsunfällen
- § 593: Bestimmungen zur Witwenrente bei Arbeitsunfällen
- § 594: Bestimmungen zur Witwen- und Witwerrente bei Arbeitsunfällen
- § 595: Bestimmungen zur Waisenrente bei Arbeitsunfällen
- § 596: Bestimmungen zur Rente für Verwandte der aufsteigenden Linie bei Arbeitsunfällen
- § 597: Bestimmungen zur Gewährung von Hinterbliebenenrenten bei Verschollenheit
- § 598: Bestimmungen zur Kürzung von Hinterbliebenenrenten
- § 599: Bestimmungen zur Anwendung anderer Vorschriften
- § 600: Bestimmungen zur einmaligen Witwenbeihilfe
- § 601: Bestimmungen zur einmaligen Waisenbeihilfe
- § 602: Bestimmungen zur laufenden Beihilfe in Härtefällen
- § 603: Bestimmungen zur Abfindung für vorläufige Renten
- § 604: Bestimmungen zur Abfindung für kleine Dauerrenten
- § 605: Bestimmungen zur Wiederbewilligung der Verletztenrente nach Abfindung
- § 607: Bestimmungen zur Abfindung für Dauerrenten
- § 608: Bestimmungen zur Bewilligung der Abfindung
- § 609: Bestimmungen zur Höhe und Dauer der Abfindung
- § 610: Bestimmungen zur Sicherung der Abfindungssumme
- § 611: Bestimmungen zur Rückzahlung der Abfindungssumme
- § 612: Bestimmungen zur Rückzahlung der Abfindungssumme
- § 613: Bestimmungen zur Abfindung zur Begründung oder Stärkung einer Existenzgrundlage
- § 614: Bestimmungen zur Abfindung für Witwen- und Witwerrenten
- § 615 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Abfindung bei Wiederverheiratung regelt.
- § 615 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Wiederauflebung des Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente regelt.
- § 615 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Rückzahlung der Abfindungssumme regelt.
- § 615 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Anwendung auf andere Renten empfänger regelt.
- § 616 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Abfindung bei Verzug ins Ausland regelt.
- § 616 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Anwendung auf ausländische Grenzgebiete oder auswärtige Staaten regelt.
- § 617: Neufassung des § 617, der die Unpfändbarkeit der Forderung auf Abfindung regelt.
- § 618: Neufassung des § 618, der die Kostenfreigkeiten für Beurkundungen und Urkunden regelt.
- § 619: Neufassung des § 619, der die Zahlungsfristen für Leistungen regelt.
- § 620: Neufassung des § 620, der die Zahlung der Leistungen durch die Deutsche Bundespost regelt.
- § 621: Neufassung des § 621, der die Zahlung an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs regelt.
- § 622: Neufassung des § 622, der die Neufeststellung der Leistung bei wesentlichen Änderungen regelt.
- § 623: Neufassung des § 623, der die Wirkung der neuen Feststellung regelt.
- § 624: Neufassung des § 624, der die Versagung von Leistungen bei Nichtbefolgung von Maßnahmen regelt.
- § 625: Neufassung des § 625, der das Ruhen der Leistung bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs regelt.
- § 626: Neufassung des § 626, der die Ausschließung des Ruhen der Leistung regelt.
- § 627: Neufassung des § 627, der die Neufeststellung der Leistung bei Unrecht abgelehnter Leistungen regelt.
- § 628: Neufassung des § 628, der die Rückforderung von Leistungen regelt.
- § 629: Neufassung des § 629, der die Aufrechnung von Ansprüchen regelt.
- § 630: Neufassung des § 630, der die Erbfolge bei Tod des Berechtigten regelt.
- § 631: Neufassung des § 631, der die Gewährung der Rente bis zum Ende des Monats regelt.
- § 632: Neufassung des § 632, der die Zusatzversicherung für Unternehmer regelt.
- § 633: Neufassung des § 633, der die Heilbehandlung und Berufshilfe für Unternehmer regelt.
- § 634: Neufassung des § 634, der die Geldleistungen für die ersten 13 Wochen nach dem Unfall regelt.
- § 635: Neufassung des § 635, der die Anwendung der §§ 633 und 634 auf bestimmte Personen regelt.
- § 636: Neufassung des § 636, der die Haftung des Unternehmers gegenüber Versicherten regelt.
- § 637: Neufassung des § 637, der die Haftung von Betriebsangehörigen und Feuerwehrpersonen regelt.
- § 638: Neufassung des § 638, der die Bindung an endgültige Entscheidungen regelt.
- § 433 Abs. 1: Die Auskunftspflicht des Unfallversicherten wird erweitert.
- § 715: Neue Vorschriften zur Schweigepflicht von Personen, die mit der Überwachung beauftragt sind.
- § 716: Neue Vorschriften zur Anzeige von technischen Aufsichtsbeamten.
- § 717: Neue Vorschriften zur Zusammenarbeit von Berufsgenossenschaften und Gewerbaufsichtsbehörden.
- § 718: Neue Vorschriften zur Auferlegung von Kosten für die Überwachung.
- § 719: Neue Vorschriften zur Bestellung und Tätigkeit von Sicherheitsbeauftragten.
- § 720: Neue Vorschriften zur Ausbildung von Personen, die mit der Unfallverhütung betraut sind.
- § 721: Neue Vorschriften zur Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen.
- § 722: Neue Vorschriften zum Unfallverhütungsbericht.
- § 723: Neue Vorschriften zur Aufbringung der Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften.
- § 724: Neue Vorschriften zur Beitragsberechnung.
- § 725: Neue Vorschriften zur Beitragsberechnung.
- § 726: Neue Vorschriften zur Lohnsumme.
- § 727: Neue Vorschriften zur Beitragsberechnung.
- § 728: Neue Vorschriften zur Beitragsberechnung.
- § 729: Neue Vorschriften zur Beitragsberechnung.
- § 730: Neue Vorschriften zur Gefahrtarif.
- § 731: Neue Vorschriften zur Nachprüfung des Gefahrtarifs.
- § 732: Neue Vorschriften zur Genehmigung des Gefahrtarifs.
- § 733: Neue Vorschriften zur Aufstellung des Gefahrtarifs.
- § 734: Neue Vorschriften zur Veranlagung der Unternehmen.
- § 735: Neue Vorschriften zur Erhebung von Beitragsvorschüssen.
- § 736: Neue Vorschriften zur Teilung und Zusammenlegung der Last.
- § 737: Neue Vorschriften zur gemeinsamen Tragung der Entschädigungslast.
- § 738: Neue Vorschriften zur gemeinsamen Tragung der Entschädigungslast.
- § 739: Neue Vorschriften zur Verteilung der Last.
- § 740: Neue Vorschriften zur Umlage- und Erhebungsverfahren.
- § 741: Neue Vorschriften zur Einreichung von Lohnnachweisen.
- § 742: Neue Vorschriften zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen.
- § 743: Neue Vorschriften zur Ergänzung von Lohnnachweisen.
- § 744: Neue Vorschriften zur Prüfung von Geschäftsbüchern.
- § 745: Neue Vorschriften zur Berechnung der Beiträge.
- § 746: Neue Vorschriften zur Erstattung von Beitragsbescheiden.
- § 746 Abs. 1: Bescheid muss Angaben enthalten, nach denen der Beitragsschuldner die Beitragsberechnung prüfen kann.
- § 746 Abs. 2: Absatz 1 und 2 gelten auch für Bescheide über die Einforderung von Beitragsvorschüssen.
- § 747 Abs. 1: Satzung kann bestimmen, dass der Unternehmer seinen Beitrag selbst errechnet.
- § 747 Abs. 2: Mit Aufforderung zur Selbsterrechnung entfällt die Verpflichtung zur Zustellung eines Beitragsbescheides.
- § 748 Abs. 1: Zwangsvollstreckung aus Beitragsbescheiden und Bescheiden über Beitragsvorschüsse in entsprechender Anwendung der ZPO.
- § 748 Abs. 2: Vollstreckbare Ausfertigung erteilt Geschäftsführer, Stellvertreter oder auf Antrag der Berufsgenossenschaft ermächtigter Bediensteter.
- § 748 Abs. 3: § 28 bleibt unberührt, solange Berufsgenossenschaft nach § 28 vollstreckt, ist Zwangsvollstreckung nach ZPO ausgeschlossen.
- § 749: Bedingungen, unter denen Berufsgenossenschaft Beitrag nach Zustellung des Bescheides noch anders feststellen darf.
- § 750: Kein Anspruch auf Beiträge, wenn Entgelt in Lohnnachweis für andere Berufsgenossenschaft enthalten ist und Beiträge gezahlt wurden.
- § 751 Abs. 1: Rückstände von Beiträgen und Beitragsvorschüssen sind zu verzinsen, Zinssatz ist 2% über Diskontsatz der Bundesbank.
- § 751 Abs. 2: Berufsgenossenschaft stellt Zinsschuld durch Bescheid fest, §§ 746 und 748 gelten entsprechend.
- § 752: Berufsgenossenschaft hat Betriebsmittel zu beschaffen und eine Rücklage anzusammeln.
- § 753 Abs. 1: Betriebsmittel dienen zur Bestreitung laufender Aufwendungen und Überwindung kurzfristiger beitragsarmer Zeiträume.
- § 753 Abs. 2: Betriebsmittel dienen verschiedenen Zwecken, darunter Unfallverhütung, Deckung von Entschädigungsleistungen, Verwaltungskosten usw.
- § 753 Abs. 3: Betriebsmittel dürfen den zweieinhalbfachen Betrag der Aufwendungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht übersteigen.
- § 754 Abs. 1: Rücklage dient zur Sicherung der Verbindlichkeiten in langfristigen beitragsarmen Zeiträumen.
- § 754 Abs. 2: Rücklage ist nach Vorschriften der §§ 26 bis 27 f anzulegen.
- § 755 Abs. 1: Rücklage ist bis zur Höhe des Dreifachen der in einem Jahr gezahlten Renten anzusammeln.
- § 755 Abs. 2: Aufsichtsbehörde kann genehmigen, dass Rücklage bis zu einer geringeren Höhe anzusammeln ist und ihr höhere, geringere oder keine Beträge zugeführt werden.
- § 755 Abs. 3: Zinsen aus der Rücklage fließen dieser zu, bis sie die vorgesehene Höhe erreicht hat.
- § 756 Abs. 1: Wertpapiere zur Feststellung des Bestandes der Rücklage sind zu dem Börsenpreis am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen.
- § 756 Abs. 2: Maßgebend ist der Börsenpreis des Wertpapiers an der nächstgelegenen Wertpapierbörse.
- § 757: Entnahme von Mitteln aus der Rücklage bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
- § 758 Abs. 1: Deutsche Bundespost kann von jeder Berufsgenossenschaft einen Vorschuß einziehen.
- § 758 Abs. 2: Posivorschuß ist am sechsten Tag vor Beginn des Monats fällig.
- § 758 Abs. 3: Verspätet gezahlte Postvorschüsse müssen verzinst werden.
- § 759: Deutsche Bundespost weist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahres die für sie geleisteten Zahlungen nach.
- § 760: Berufsgenossenschaft hat Beträge, die der Deutschen Bundespost zu erstatten sind, binnen drei Monate nach Empfang des Forderungsnachweises abzuführen.
- § 761: Nicht rechtzeitige Deckung der Ansprüche der Deutschen Bundespost führt zur Zwangsbeitreibung durch die Aufsichtsbehörde.
- § 762 Abs. 1: Berufsgenossenschaften können Versicherung gegen Haftpflicht für Unternehmer einrichten.
- § 762 Abs. 2: Berufsgenossenschaften sollen Versicherung gegen Unfälle im Ausland einrichten.
- § 762 Abs. 3: Teilnahme an der Versicherung ist freiwillig, Kosten tragen die beteiligten Unternehmer.
- § 763: Träger der Einrichtungen nach § 762 ist die Berufsgenossenschaft, Aufsicht führt die zuständige Behörde.
- § 764 Abs. 1: Berufsgenossenschaften mit gleicher Aufsichtsbehörde können vereinbaren, Einrichtungen gemeinsam zu treffen.
- § 764 Abs. 2: Vereinbarung darf nur mit Beginn eines Geschäftsjahres wirksam werden.
- § 764 Abs. 3: Genehmigung solcher Vereinbarungen gilt § 762 Abs. 3 Satz 4 entsprechend.
- § 765 Abs. 1: Satzung kann Mehrleistungen für bestimmte Versicherte bestimmen.
- § 765 Abs. 2: § 583 Abs. 4 und § 598 gelten auch für Mehrleistungen.
- § 765 Abs. 3: Mehrleistungen sind auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht anzurechnen.
- § 766 Abs. 1: Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung nimmt Aufgaben des Bundes und der Bundesanstalt wahr.
- § 766 Abs. 2: Länder können Ausführungsbehörden bestimmen, die Aufgaben der Länder wahrnehmen.
- § 766 Abs. 3: Gemeinden und Gemeindeunfallversicherungsverbände können als Ausführungsbehörden bestimmt werden.
- § 767 Abs. 1: Vorschriften für Berufsgenossenschaften gelten entsprechend für Eigenversicherungsträger.
- § 767 Abs. 2: Bestimmte Vorschriften gelten nicht für Eigenversicherungsträger.
- § 768 Abs. 1: Bundesminister erlässt Verwaltungsvorschriften für die Unfallversicherung.
- § 768 Abs. 2: Länder können Verwaltungsvorschriften erlassen.
- § 768 Abs. 3: Gemeinden regeln die Durchführung der Unfallversicherung durch Gemeindesatzung.
- § 768 Abs. 4: Landesregierung regelt Durchführung der Unfallversicherung, wenn Land die Gemeindeverwaltung ausübt.
- § 769 Abs. 1: Vorschriften für Berufsgenossenschaften gelten entsprechend für Gemeindeunfallversicherungsverbände und besondere Träger.
- § 769 Abs. 2: Bestimmte Vorschriften gelten nicht für Gemeindeunfallversicherungsverbände und besondere Träger.
- § 770: Satzung bestimmt Näheres über Aufbringung der Mittel und regelt das Verfahren für die Festsetzung und Einziehung der Beiträge.
- § 771 Abs. 1: Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und wie Versicherungsträger Aufwendungen auf Gemeinden oder Gemeindeverbände umlegt.
- § 771 Abs. 2: Bundesanstalt erstattet dem Bund Aufwendungen für die Unfallversicherung, soweit sie Träger ist.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.