Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 735 Inkrafttreten: 1953-10-01 (ganzes Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist); 1954-01-01 (§ 24 Abs. 1 Nr. 6 und § 24 a des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Artikels 2 Nr. 4 sowie Artikel 5); 1953-08-01 (Artikel 10) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1953-08-06 BGBl-Id: bgbl1-1953-44-1
835 B
§ 367
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1953-08-06 — Drittes Strafrechtsänderungsgesetz Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 735
§ 367 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung: 'wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder beiseite schafft'
§ 367 Abs. 1 Nr. 8: Neue Fassung: '8. wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt oder an solchen Orten mit einer Schußwaffe schießt oder Feuerwerkskörper abbrennt, es sei denn, daß er mit zulässigem Jagdgerät rechtmäßig die Jagd ausübt;'
§ 367 Abs. 1 Nr. 16: Gesetzestext gestrichen
§ 367 Abs. 2: Worte 'der Nr. 7 bis 9' durch 'der Nummern 8 und 9' ersetzt, Worte 'der verfälschten oder verdorbenen Getränke oder Eßwaren, ingleichen' gestrichen