Fundstelle: BGBl. 1958 I S. 97 Inkrafttreten: 1958-03-07 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1958-03-07 BGBl-Id: bgbl1-1958-7-1
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§ 5a
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1958-03-07 — Vierte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens Fundstelle: BGBl. 1958 I S. 97
§ 5a der Gebührenordnung für das Verfahren beim Bundessortenamt: Neuer § 5a eingefügt: 'Dem Bundessortenamt sind alle Auslagen zu erstatten, die außerhalb des üblichen Rahmens einer Wertprüfung im Hinblick auf ein angegebenes Zuchtziel entstehen.'