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LawGit Spiegel 8d77bc6137 BGBl. 1958 I S. 97 · Verordnung · Vierte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens
Fundstelle: BGBl. 1958 I S. 97
Inkrafttreten: 1958-03-07
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1958-03-07

BGBl-Id: bgbl1-1958-7-1
1970-01-01 00:55:52 +00:00

478 B

§ 5a

Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1958-03-07 — Vierte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens Fundstelle: BGBl. 1958 I S. 97

§ 5a der Gebührenordnung für das Verfahren beim Bundessortenamt: Neuer § 5a eingefügt: 'Dem Bundessortenamt sind alle Auslagen zu erstatten, die außerhalb des üblichen Rahmens einer Wertprüfung im Hinblick auf ein angegebenes Zuchtziel entstehen.'