Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 293 Inkrafttreten: 1963-05-14 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1963-05-14 BGBl-Id: bgbl1-1963-24-1
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SCHIFFBG — 1963-05-14
- Titel: Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 293
- Inkrafttreten: 1963-05-14
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/24#page=1
- Kurz: Das Gesetz ändert und ergänzt das Schiffsbankgesetz, insbesondere bezüglich der Rechtsform, des Mindestkapitals und der Aufsicht. Es hebt auch mehrere ältere Vorschriften auf.
Betroffene Stellen
- § 22: Neue Fassung für die Vorschriften zur Gliederung der Jahresabschlüsse
- § 23: Neue Fassung für die Vorschriften zur Ansetzung von Schiffshypotheken in der Jahresbilanz
- § 24: Neue Fassung für die Vorschriften zur Ansetzung von Ansprüchen in der Bilanz
- § 25: Streichung des Artikels über die Pflicht zur Angabe in der Bilanz
- § 26: Änderungen an den Inhalten, die in der Bilanz oder im Geschäftsbericht angegeben werden müssen
- § 27: Streichung des Artikels über die Pflicht zur Angabe in der Bilanz
- § 28: Änderungen an den Vorschriften für die Aufsichtsbehörde
- § 29: Änderungen an den Vorschriften für den Treuhänder
- § 30: Änderungen an den Vorschriften für die Verwahrung von Werten
- § 31: Änderungen an den Vorschriften für die Mitteilungspflichten der Bank
- § 32: Ersetzen der Bezeichnung der Aufsichtsbehörde
- § 33: Änderungen an den Vorschriften für die Vergütung des Treuhänders
- § 35: Änderungen an den Vorschriften für die Ansetzung von Werten
- § 36: Änderungen an den Vorschriften für die Befriedigung von Forderungen im Konkurs
- § 36a: Einfügung neuer Vorschriften für die Rücknahme der Erlaubnis und die Umlaufsgrenze
- § 36b: Einfügung neuer Vorschriften für die Widerspruchsmöglichkeiten
- § 37: Streichung des Artikels über die Strafbarkeit
- § 38: Neue Fassung für die Strafvorschriften
- § 39: Neue Fassung für die Ordnungswidrigkeiten
- § 40: Neue Fassung für die Geldbußenvorschriften
- § 41: Neue Fassung für die Verwaltungsbehörde und Verjährung
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.