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LawGit Spiegel 539e6bb9fb BGBl. 1963 I S. 293 · Änderung · Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes
Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 293
Inkrafttreten: 1963-05-14
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1963-05-14

BGBl-Id: bgbl1-1963-24-1
1970-01-01 01:27:26 +00:00

2.1 KiB

SCHIFFBG — 1963-05-14

  • Titel: Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes
  • Typ: Änderung
  • Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 293
  • Inkrafttreten: 1963-05-14
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/24#page=1
  • Kurz: Das Gesetz ändert und ergänzt das Schiffsbankgesetz, insbesondere bezüglich der Rechtsform, des Mindestkapitals und der Aufsicht. Es hebt auch mehrere ältere Vorschriften auf.

Betroffene Stellen

  • § 22: Neue Fassung für die Vorschriften zur Gliederung der Jahresabschlüsse
  • § 23: Neue Fassung für die Vorschriften zur Ansetzung von Schiffshypotheken in der Jahresbilanz
  • § 24: Neue Fassung für die Vorschriften zur Ansetzung von Ansprüchen in der Bilanz
  • § 25: Streichung des Artikels über die Pflicht zur Angabe in der Bilanz
  • § 26: Änderungen an den Inhalten, die in der Bilanz oder im Geschäftsbericht angegeben werden müssen
  • § 27: Streichung des Artikels über die Pflicht zur Angabe in der Bilanz
  • § 28: Änderungen an den Vorschriften für die Aufsichtsbehörde
  • § 29: Änderungen an den Vorschriften für den Treuhänder
  • § 30: Änderungen an den Vorschriften für die Verwahrung von Werten
  • § 31: Änderungen an den Vorschriften für die Mitteilungspflichten der Bank
  • § 32: Ersetzen der Bezeichnung der Aufsichtsbehörde
  • § 33: Änderungen an den Vorschriften für die Vergütung des Treuhänders
  • § 35: Änderungen an den Vorschriften für die Ansetzung von Werten
  • § 36: Änderungen an den Vorschriften für die Befriedigung von Forderungen im Konkurs
  • § 36a: Einfügung neuer Vorschriften für die Rücknahme der Erlaubnis und die Umlaufsgrenze
  • § 36b: Einfügung neuer Vorschriften für die Widerspruchsmöglichkeiten
  • § 37: Streichung des Artikels über die Strafbarkeit
  • § 38: Neue Fassung für die Strafvorschriften
  • § 39: Neue Fassung für die Ordnungswidrigkeiten
  • § 40: Neue Fassung für die Geldbußenvorschriften
  • § 41: Neue Fassung für die Verwaltungsbehörde und Verjährung

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.