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LawGit Spiegel ae6f594207 BGBl. 1965 I S. 1356 · Änderung · Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOÄG)
Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1356
Inkrafttreten: 1965-09-22
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1965-09-22

BGBl-Id: bgbl1-1965-53-4
1970-01-01 01:41:48 +00:00

8.2 KiB

RAO — 1965-09-22

  • Titel: Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOÄG)
  • Typ: Änderung
  • Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1356
  • Inkrafttreten: 1965-09-22
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/53#page=8
  • Kurz: Das Gesetz ändert die Reichsabgabenordnung und andere Gesetze, insbesondere bezüglich der Befugnisse von Bevollmächtigten und der Verjährung von Steueransprüchen.

Betroffene Stellen

  • Artikel 1 Nr. 2: Anwendung auf Abgabenansprüche, die mit Ablauf des Kalenderjahres 1965 oder später entstehen.
  • Artikel 1 Nr. 5: Anwendung auf Abgabenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 des Steueranpassungsgesetzes, die während des Kalenderjahres 1965 entstanden sind.
  • § 143 bis 149, 225: Verjährung von Abgabenansprüchen, die nicht unter Absatz 1 fallen, in der früheren Fassung.
  • § 146, 146a, 147: Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nach Inkrafttreten des Gesetzes.
  • § 148 Satz 2: Nicht mehr geltend für Leistungen zur Befriedigung oder Sicherung eines verjährten Abgabenanspruchs nach Inkrafttreten des Gesetzes.
  • § 156: Aufhebung gilt erstmals für Zahlungen zur Tilgung eines erloschenen Erstattungsanspruchs nach Inkrafttreten des Gesetzes.
  • Vollstreckungsmaßnahmen: Fortführung nach bisher geltendem Recht, soweit nicht anders bestimmt.
  • § 351a: Aussetzung der Verwertung gepfändeter Sachen.
  • § 332: Anwendung auf das Verfahren zur Leistung des Offenbarungseids.
  • § 325: Leistung des Offenbarungseids nach bisheriger Fassung steht der nochmaligen Leistung nicht entgegen.
  • § 107 Abs. 2: Neue Fassung für die Rückweisung von Bevollmächtigten
  • § 107 Abs. 3: Neue Fassung für die Ausnahmen von der Rückweisung
  • § 107 Abs. 6: Streichung von bestimmten Worten
  • § 107 Abs. 7: Absatz 7 wird aufgehoben
  • § 107 Abs. 8: Absatz 8 wird zu Absatz 7
  • § 143: Neue Fassung für den Gegenstand der Verjährung
  • § 144: Neue Fassung für die Verjährungsfrist
  • § 145: Neue Fassung für den Beginn der Verjährung
  • § 146: Neue Fassung für die Hemmung der Verjährung
  • § 146a: Neue Fassung für die Ablaufhemmung
  • § 147: Neue Fassung für die Unterbrechung der Verjährung
  • § 148: Neue Fassung für die Wirkung der Verjährung
  • § 149: Neue Fassung für die Verjährung gegenüber dem Haftenden
  • § 158 Abs. 2: Neue Fassung für § 158 Abs. 2
  • § 225 Satz 3: Ersetzung von Strichpunkt und Streichung von bestimmten Worten
  • § 325: Neue Fassung für die Erzwingung von Steuergesetzen
  • § 326: Mehrere Änderungen an verschiedenen Absätzen
  • § 328: Mehrere Änderungen an verschiedenen Absätzen
  • § 330: Mehrere Änderungen an verschiedenen Absätzen
  • § 331: Neue Fassung für die Vollstreckungsersuchen
  • § 332: Neue Fassung für den Offenbarungseid
  • § 333: Neue Fassung für die Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung
  • § 334: Neue Fassung für die Vollziehungsbeamten
  • § 334a: Einfügung von § 334a für die Angabe des Schuldgrundes
  • § 340: Ersetzung von bestimmten Worten
  • § 350: Neue Fassung für die Unpfändbarkeit von Sachen
  • § 351 Satz 2: Streichung von Satz 2
  • § 351a: Einfügung von § 351a für die Aussetzung der Verwertung
  • § 353: Neue Fassung für die Versteigerung
  • § 354: Neue Fassung für den Zuschlag
  • § 354a: Einfügung von § 354a für die Einstellung der Versteigerung
  • § 361 Sätze 2 und 3: Ersetzung von bestimmten Worten
  • § 362 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, insbesondere Änderungen bezüglich der Aushändigung des Hypothekenbriefes und der Eintragung der Pfändung im Grundbuch.
  • § 362 Abs. 2: Ersetzung von 'Pfändungsbeschluß' durch 'Pfändungsverfügung'.
  • § 365 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'ihm die Vollstreckungsbehörde' durch 'es ihm'.
  • § 365 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, insbesondere Änderungen bezüglich der Abnahme des Offenbarungseids durch das Finanzamt und Anwendung von ZPO-Vorschriften.
  • § 366 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'in § 361 bezeichneten Verfügung' durch 'Pfändungsverfügung'.
  • § 366 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'den Pfändungsbeschluß' durch 'die Pfändungsverfügung'.
  • § 375 Abs. 1: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt' und 'sie' durch 'es'.
  • § 375 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, insbesondere Änderungen bezüglich des Wegnehmens von Sachen und der Hinterlegung oder Sicherstellung.
  • § 376: Aufhebung des § 376.
  • § 377: Aufhebung des § 377.
  • § 381 Satz 1: Streichung von '376', des nachfolgenden Beistrichs und der Worte 'durch die Vollstreckungsbehörde'.
  • § 152 Abs. 1: Ersetzung von 'das Zwangsverfahren' durch 'die Zwangsvollstreckung' und 'es' durch 'sie'.
  • § 329 Satz 1: Ersetzung von 'das Zwangsverfahren' durch 'die Zwangsvollstreckung'.
  • § 327 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'dem Zwangsverfahren' durch 'der Zwangsvollstreckung'.
  • § 328 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'des Zwangsverfahrens' durch 'der Zwangsvollstreckung'.
  • § 330 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'des Zwangsverfahrens' durch 'der Zwangsvollstreckung'.
  • § 339: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
  • § 351 Satz 3: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
  • § 357: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
  • § 358: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
  • § 361 Satz 1: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
  • § 367 Satz 1: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
  • § 368 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
  • § 368 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
  • § 371 Abs. 4: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
  • § 371 Abs. 5: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
  • § 372 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
  • § 378 Abs. 2: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
  • § 337 Abs. 1: Ersetzung von 'der Vollstreckungsbehörde' durch 'des Finanzamts'.
  • § 351 Satz 1: Ersetzung von 'der Vollstreckungsbehörde' durch 'des Finanzamts'.
  • § 352 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'der Vollstreckungsbehörde' durch 'des Finanzamts'.
  • § 375 Abs. 3: Ersetzung von 'der Vollstreckungsbehörde' durch 'des Finanzamts'.
  • § 381 Satz 2: Ersetzung von 'der Vollstreckungsbehörde' durch 'des Finanzamts'.
  • § 336 Abs. 1: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
  • § 342 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
  • § 345 Abs. 1: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
  • § 345 Abs. 2: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
  • § 348 Abs. 3: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
  • § 352 Abs. 1: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
  • § 359 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
  • § 361 Sätze 1 und 4: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
  • § 364 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
  • § 365 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
  • § 365 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
  • § 365 Abs. 3: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
  • § 368 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
  • § 371 Abs. 2: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
  • § 335 Abs. 1: Ersetzung von 'des Schuldners' durch 'des Vollstreckungsschuldners'.
  • § 336: Ersetzung von 'des Schuldners' durch 'des Vollstreckungsschuldners'.
  • § 348 Abs. 1: Ersetzung von 'des Schuldners' durch 'des Vollstreckungsschuldners'.
  • § 348 Abs. 2: Ersetzung von 'des Schuldners' durch 'des Vollstreckungsschuldners'.
  • § 351 Satz 4: Ersetzung von 'des Schuldners' durch 'des Vollstreckungsschuldners'.
  • § 365 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'des Schuldners' durch 'des Vollstreckungsschuldners'.
  • § 365 Abs. 5: Ersetzung von 'des Schuldners' durch 'des Vollstreckungsschuldners'.
  • § 368 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'des Schuldners' durch 'des Vollstreckungsschuldners'.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.