Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1356 Inkrafttreten: 1965-09-22 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-09-22 BGBl-Id: bgbl1-1965-53-4
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RAO — 1965-09-22
- Titel: Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOÄG)
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1356
- Inkrafttreten: 1965-09-22
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/53#page=8
- Kurz: Das Gesetz ändert die Reichsabgabenordnung und andere Gesetze, insbesondere bezüglich der Befugnisse von Bevollmächtigten und der Verjährung von Steueransprüchen.
Betroffene Stellen
- Artikel 1 Nr. 2: Anwendung auf Abgabenansprüche, die mit Ablauf des Kalenderjahres 1965 oder später entstehen.
- Artikel 1 Nr. 5: Anwendung auf Abgabenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 des Steueranpassungsgesetzes, die während des Kalenderjahres 1965 entstanden sind.
- § 143 bis 149, 225: Verjährung von Abgabenansprüchen, die nicht unter Absatz 1 fallen, in der früheren Fassung.
- § 146, 146a, 147: Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nach Inkrafttreten des Gesetzes.
- § 148 Satz 2: Nicht mehr geltend für Leistungen zur Befriedigung oder Sicherung eines verjährten Abgabenanspruchs nach Inkrafttreten des Gesetzes.
- § 156: Aufhebung gilt erstmals für Zahlungen zur Tilgung eines erloschenen Erstattungsanspruchs nach Inkrafttreten des Gesetzes.
- Vollstreckungsmaßnahmen: Fortführung nach bisher geltendem Recht, soweit nicht anders bestimmt.
- § 351a: Aussetzung der Verwertung gepfändeter Sachen.
- § 332: Anwendung auf das Verfahren zur Leistung des Offenbarungseids.
- § 325: Leistung des Offenbarungseids nach bisheriger Fassung steht der nochmaligen Leistung nicht entgegen.
- § 107 Abs. 2: Neue Fassung für die Rückweisung von Bevollmächtigten
- § 107 Abs. 3: Neue Fassung für die Ausnahmen von der Rückweisung
- § 107 Abs. 6: Streichung von bestimmten Worten
- § 107 Abs. 7: Absatz 7 wird aufgehoben
- § 107 Abs. 8: Absatz 8 wird zu Absatz 7
- § 143: Neue Fassung für den Gegenstand der Verjährung
- § 144: Neue Fassung für die Verjährungsfrist
- § 145: Neue Fassung für den Beginn der Verjährung
- § 146: Neue Fassung für die Hemmung der Verjährung
- § 146a: Neue Fassung für die Ablaufhemmung
- § 147: Neue Fassung für die Unterbrechung der Verjährung
- § 148: Neue Fassung für die Wirkung der Verjährung
- § 149: Neue Fassung für die Verjährung gegenüber dem Haftenden
- § 158 Abs. 2: Neue Fassung für § 158 Abs. 2
- § 225 Satz 3: Ersetzung von Strichpunkt und Streichung von bestimmten Worten
- § 325: Neue Fassung für die Erzwingung von Steuergesetzen
- § 326: Mehrere Änderungen an verschiedenen Absätzen
- § 328: Mehrere Änderungen an verschiedenen Absätzen
- § 330: Mehrere Änderungen an verschiedenen Absätzen
- § 331: Neue Fassung für die Vollstreckungsersuchen
- § 332: Neue Fassung für den Offenbarungseid
- § 333: Neue Fassung für die Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung
- § 334: Neue Fassung für die Vollziehungsbeamten
- § 334a: Einfügung von § 334a für die Angabe des Schuldgrundes
- § 340: Ersetzung von bestimmten Worten
- § 350: Neue Fassung für die Unpfändbarkeit von Sachen
- § 351 Satz 2: Streichung von Satz 2
- § 351a: Einfügung von § 351a für die Aussetzung der Verwertung
- § 353: Neue Fassung für die Versteigerung
- § 354: Neue Fassung für den Zuschlag
- § 354a: Einfügung von § 354a für die Einstellung der Versteigerung
- § 361 Sätze 2 und 3: Ersetzung von bestimmten Worten
- § 362 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, insbesondere Änderungen bezüglich der Aushändigung des Hypothekenbriefes und der Eintragung der Pfändung im Grundbuch.
- § 362 Abs. 2: Ersetzung von 'Pfändungsbeschluß' durch 'Pfändungsverfügung'.
- § 365 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'ihm die Vollstreckungsbehörde' durch 'es ihm'.
- § 365 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, insbesondere Änderungen bezüglich der Abnahme des Offenbarungseids durch das Finanzamt und Anwendung von ZPO-Vorschriften.
- § 366 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'in § 361 bezeichneten Verfügung' durch 'Pfändungsverfügung'.
- § 366 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'den Pfändungsbeschluß' durch 'die Pfändungsverfügung'.
- § 375 Abs. 1: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt' und 'sie' durch 'es'.
- § 375 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, insbesondere Änderungen bezüglich des Wegnehmens von Sachen und der Hinterlegung oder Sicherstellung.
- § 376: Aufhebung des § 376.
- § 377: Aufhebung des § 377.
- § 381 Satz 1: Streichung von '376', des nachfolgenden Beistrichs und der Worte 'durch die Vollstreckungsbehörde'.
- § 152 Abs. 1: Ersetzung von 'das Zwangsverfahren' durch 'die Zwangsvollstreckung' und 'es' durch 'sie'.
- § 329 Satz 1: Ersetzung von 'das Zwangsverfahren' durch 'die Zwangsvollstreckung'.
- § 327 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'dem Zwangsverfahren' durch 'der Zwangsvollstreckung'.
- § 328 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'des Zwangsverfahrens' durch 'der Zwangsvollstreckung'.
- § 330 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'des Zwangsverfahrens' durch 'der Zwangsvollstreckung'.
- § 339: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
- § 351 Satz 3: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
- § 357: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
- § 358: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
- § 361 Satz 1: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
- § 367 Satz 1: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
- § 368 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
- § 368 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
- § 371 Abs. 4: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
- § 371 Abs. 5: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
- § 372 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
- § 378 Abs. 2: Ersetzung von 'die Vollstreckungsbehörde' durch 'das Finanzamt'.
- § 337 Abs. 1: Ersetzung von 'der Vollstreckungsbehörde' durch 'des Finanzamts'.
- § 351 Satz 1: Ersetzung von 'der Vollstreckungsbehörde' durch 'des Finanzamts'.
- § 352 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'der Vollstreckungsbehörde' durch 'des Finanzamts'.
- § 375 Abs. 3: Ersetzung von 'der Vollstreckungsbehörde' durch 'des Finanzamts'.
- § 381 Satz 2: Ersetzung von 'der Vollstreckungsbehörde' durch 'des Finanzamts'.
- § 336 Abs. 1: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
- § 342 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
- § 345 Abs. 1: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
- § 345 Abs. 2: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
- § 348 Abs. 3: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
- § 352 Abs. 1: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
- § 359 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
- § 361 Sätze 1 und 4: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
- § 364 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
- § 365 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
- § 365 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
- § 365 Abs. 3: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
- § 368 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
- § 371 Abs. 2: Ersetzung von 'Schuldner' durch 'Vollstreckungsschuldner'.
- § 335 Abs. 1: Ersetzung von 'des Schuldners' durch 'des Vollstreckungsschuldners'.
- § 336: Ersetzung von 'des Schuldners' durch 'des Vollstreckungsschuldners'.
- § 348 Abs. 1: Ersetzung von 'des Schuldners' durch 'des Vollstreckungsschuldners'.
- § 348 Abs. 2: Ersetzung von 'des Schuldners' durch 'des Vollstreckungsschuldners'.
- § 351 Satz 4: Ersetzung von 'des Schuldners' durch 'des Vollstreckungsschuldners'.
- § 365 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'des Schuldners' durch 'des Vollstreckungsschuldners'.
- § 365 Abs. 5: Ersetzung von 'des Schuldners' durch 'des Vollstreckungsschuldners'.
- § 368 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'des Schuldners' durch 'des Vollstreckungsschuldners'.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.