Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 1085 Inkrafttreten: 1965-01-01; 1964-01-01 (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1964-12-31 BGBl-Id: bgbl1-1964-63-10
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Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Anpassung von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten ab 1. Januar 1965
- § 1 Abs. 2: Erweiterung der Anpassung auf erhöhte Renten und Leistungen
- § 1 Abs. 3: Ausschluss der Anwendung auf Knappschaftssold
- § 2 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Berechnungsvorschriften
- § 2 Abs. 2: Anpassung von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung
- § 3 Abs. 1: Anpassung von Renten nach Neuregelungsvorschriften
- § 3 Abs. 2: Neue Werte für Versicherten- und Witwenrenten
- § 3 Abs. 3: Anpassung der Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften
- § 4 Abs. 1: Anpassung der übrigen Renten
- § 4 Abs. 2: Mindestanpassung bei Zusammenfall mit Unfallversicherungsleistungen
- § 5 Abs. 1: Definition des Anpassungsbetrags
- § 5 Abs. 2: Anpassungsbetrag bei Anwendung des Sechsten Rentenanpassungsgesetzes
- § 5 Abs. 3: Anpassungsbetrag bei Änderung der Rente nach dem 31. Dezember 1964
- § 5 Abs. 4: Sonderzuschüsse bei bestimmten Renten
- § 6 Abs. 1: Anwendung von Neuregelungsvorschriften bei Anpassung
- § 6 Abs. 2: Obergrenze für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten
- § 6 Abs. 3: Obergrenze für Renten, die mit Unfallversicherungsleistungen zusammentreffen
- § 6 Abs. 4: Obergrenze für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957
- § 7 Abs. 1: Anpassung von Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar
- § 7 Abs. 2: Anpassung von Leistungen nach § 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar
- § 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland
- § 9 Abs. 1: Anpassung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung
- § 9 Abs. 2: Ausschluss der Anwendung in bestimmten Fällen
- § 9 Abs. 3: Erweiterung der Anpassung auf Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar
- § 9 Abs. 4: Anwendung bei bestimmten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung