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laws-git/luftvg/§49.md
LawGit Spiegel 326b9b84eb BGBl. 1964 I S. 551 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung)
Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 551
Inkrafttreten: 1964-07-31
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1964-07-31

BGBl-Id: bgbl1-1964-39-8
1970-01-01 01:34:50 +00:00

824 B

§ 49

Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1964-07-31 — Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung) Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 551

§ 49 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1.

§ 49 Abs. 3: Neuer Absatz: 'Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Haftung für Schäden, die aus der Eigenart der beförderten Güter oder einem ihnen anhaftenden Mangel entstehen.'

§ 49 a: Neuer Paragraph: 'Führt ein Dritter die Luftbeförderung, zu der sich ein Luftfrachtführer verpflichtet hat, mit dessen Einverständnis aus, so haftet auch der Dritte für Schäden an den beförderten Personen oder Sachen wie ein Luftfrachtführer. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Beförderung mit Einverständnis des Luftfrachtführers ausgeführt worden ist. ...'