Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 551 Inkrafttreten: 1964-07-31 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1964-07-31 BGBl-Id: bgbl1-1964-39-8
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§ 32
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1964-07-31 — Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung) Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 551
§ 32 Abs. 1 Nr. 9: Neue Fassung: '9. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einrichtung und Aufhebung von Luftsperrgebieten und von Gebieten mit Flugbeschränkungen,'.
§ 32 Abs. 1 Nr. 9 a: Neue Nummer 9 a: '9a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung und den Widerruf der in diesem Gesetz vorgesehenen Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse sowie Befreiungen hiervon,'.
§ 32 Abs. 1 Satz 2: Neuer Satz 2: 'Der Bundesminister für Verkehr kann in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 Ausnahmen von der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zulassung von Luftfahrtgerät und Einholung einer Erlaubnis sowie von der Pflicht zur Führung des Staatsangehörigkeitszeichens und der besonderen Kennzeichnung zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt werden.'
§ 32 Abs. 1 letzter Satz: Ersetzt '9' durch '9a'.
§ 32 Abs. 3 Satz 3: Neue Fassung: 'Der Bundesminister für Verkehr kann die Befugnis, die zur Durchführung der Verhaltensvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die zur Durchführung der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften notwendigen Einzelheiten zu regeln, auf die Bundesanstalt für Flugsicherung und das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.'
§ 32 Abs. 4: Fügt 'über den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeugnisses bedürfen, und' hinzu.
§ 32 Abs. 5: Neue Fassung: '(5) Der Bundesminister für Verkehr erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der in § 31 Abs. 2 bezeichneten Aufgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.'