Fundstelle: BGBl. 1958 I S. 747 Inkrafttreten: 1958-11-21 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1958-11-21 BGBl-Id: bgbl1-1958-40-3
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KSTG — 1958-11-21
- Titel: Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1958)
- Typ: Neubekanntmachung
- Fundstelle: BGBl. 1958 I S. 747
- Inkrafttreten: 1958-11-21
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/40#page=7
- Kurz: Das Körperschaftsteuergesetz wurde in einer neuen Fassung bekannt gemacht, die ab dem Veranlagungszeitraum 1958 anwendbar ist.
Betroffene Stellen
- § 18: Neue Vorschriften zur Abrundung des Einkommens auf volle 10 DM
- § 19: Neue Steuersätze für verschiedene Körperschaften und Einkommensarten
- § 19a: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- § 20: Neue Vorschriften zur Veranlagung und Entrichtung der Steuer
- § 21: Neue Vorschriften zur Pauschbesteuerung
- § 22: Streichung des § 22
- § 23: Neue Ermächtigung zur Regelung von Genossenschaften und Zentralkassen
- § 23a: Neue Ermächtigung zur Durchführung des Gesetzes
- § 23b: Neue Übergangsvorschriften
- § 24: Neue Schlussvorschriften
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.