Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 784 Inkrafttreten: 1950-07-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1950-12-19 BGBl-Id: bgbl1-1950-52-2
405 B
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§ 1
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1950-12-19 — Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 784
§ 1: Zum Berufskonsul kann jeder deutsche Staatsangehörige ernannt werden, der die für das Amt vorgeschriebene Prüfung bestanden hat oder sich sonst durch seine Lebens- und Berufserfahrung als besonders geeignet erwiesen hat.