Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 460 Inkrafttreten: 1963-06-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1963-07-17 BGBl-Id: bgbl1-1963-37-3
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KGG — 1963-07-17
- Titel: Siebente Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungsgesetz (Türkei)
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 460
- Inkrafttreten: 1963-06-01
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/37#page=4
- Kurz: Die Verordnung regelt, dass türkische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des Kindergeldgesetzes als Arbeitnehmer beschäftigt sind, Kindergeld auch erhalten, wenn sie oder ihre Kinder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei haben. Die Verordnung tritt am 1. Juni 1963 in Kraft und läuft am 31. Dezember 1965 aus.
Betroffene Stellen
- § 34 Abs. 1: Abweichende Regelung für türkische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des KGG als Arbeitnehmer beschäftigt werden
- § 34 Abs. 2: Abweichende Regelung für türkische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des KGG als Arbeitnehmer beschäftigt werden, auch für Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei haben
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.