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laws-git/kg/§34.md
LawGit Spiegel 08944da96d BGBl. 1963 I S. 455 · Verordnung · Fünfte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldkassengesetzes
Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 455
Inkrafttreten: 1963-06-01; 1965-12-31 (Außerkrafttreten des Gesetzes)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1963-07-10

BGBl-Id: bgbl1-1963-36-2
1970-01-01 01:28:23 +00:00

648 B

§ 34

Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1963-07-10 — Fünfte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldkassengesetzes Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 455

§ 34 Abs. 1: Abweichende Regelung für türkische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des KGG als Arbeitnehmer beschäftigt werden.

§ 34 Abs. 2: Abweichende Regelung für türkische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des KGG als Arbeitnehmer beschäftigt werden, auch für Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei haben.