Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 455 Inkrafttreten: 1963-06-01; 1965-12-31 (Außerkrafttreten des Gesetzes) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1963-07-10 BGBl-Id: bgbl1-1963-36-2
648 B
648 B
§ 34
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1963-07-10 — Fünfte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldkassengesetzes Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 455
§ 34 Abs. 1: Abweichende Regelung für türkische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des KGG als Arbeitnehmer beschäftigt werden.
§ 34 Abs. 2: Abweichende Regelung für türkische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des KGG als Arbeitnehmer beschäftigt werden, auch für Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei haben.