Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 921 Inkrafttreten: 1965-01-26 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1964-12-02 BGBl-Id: bgbl1-1964-59-5
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JGG — 1964-12-02
- Titel: Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs
- Typ: Erlass
- Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 921
- Inkrafttreten: 1965-01-26
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/59#page=1
- Kurz: Das Gesetz ändert Strafvorschriften im Straßen- und Luftverkehr, erhöht Strafen und regelt das Fahrverbot für Kraftfahrzeugführer.
Betroffene Stellen
- § 39 Abs. 1: Ersetzung der Worte 'Zuchtmittel oder nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen' durch 'Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis'
- § 75 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung: 'Bei Ubertretungen kann der Jugendrichter durch richterliche Verfügung eine Arbeits- oder eine Geldauflage anordnen, auf ein Fahrverbot erkennen oder die Einziehung oder eine Verwarnung aussprechen.'
- § 76 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung: 'Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, die Erzlehungsbeistandschaft anordnen, Zuchtmittel verhängen oder auf ein Fahrverbot erkennen wird.'
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.