Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 353 Inkrafttreten: 1950-08-08 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1950-08-07 BGBl-Id: bgbl1-1950-33-4
340 B
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§ 7
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1950-08-07 — Gesetz über eine vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 353
§ 7: Erlaubnis zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Schuldverschreibungen und Schiffspfandbriefen