Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 785 Inkrafttreten: 1950-12-20 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1950-12-19 BGBl-Id: bgbl1-1950-52-4
629 B
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- § 16 b: § 16 b wird aufgehoben
- § 37 a: Hinter § 37 wird § 37 a eingefügt, der die Befugnisse zur öffentlichen Beurkundung von Erklärungen und zur Entgegennahme von Auflassungen sowie zur Aufnahme von Testamenten und Erbverträgen regelt
- § 7 Abs. 1: Die Befugnisse zur Bestätigung der Echtheit öffentlicher im Inland ausgestellter Urkunden (§ 13) und zur Abhörung von Zeugen und Abnahme von Eiden (§ 20) können auch einem an einer konsularischen Behörde beschäftigten Beamten, der nicht Konsul ist, übertragen werden, wenn er die in § 7 Abs. 1 bezeichnete Prüfung bestanden hat