Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 986 Inkrafttreten: 1964-02-01; 1964-02-01 (§ 21 Nr. 4 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375)) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1963-12-31 BGBl-Id: bgbl1-1963-68-4
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GBO — 1963-12-31
- Titel: Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 986
- Inkrafttreten: 1964-02-01; 1964-02-01 (§ 21 Nr. 4 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375))
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/68#page=6
- Kurz: Das Gesetz regelt Maßnahmen im Grundbuchwesen, insbesondere die Eintragung von Umstellungsbeträgen und die Beschwerderegelungen. Es tritt am 1. Februar 1964 in Kraft.
Betroffene Stellen
- § 58 Abs. 2: Absatz 2 von § 58 wird aufgehoben
- § 82: Neue Fassung für § 82, die Vorschriften zur Berichtigung des Grundbuchs bei Rechtsübergängen außerhalb des Grundbuchs festlegt
- § 83: Neuer Satz am Ende von § 83, der Vorschriften zur Mitteilung des Erbfalls an das Grundbuchamt enthält
- § 123: Neue Fassung für § 123, die die Befugnis der Landesregierungen zur Festlegung des Verfahrens zur Wiederherstellung von Grundbüchern und Urkunden regelt
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.