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LawGit Spiegel e48528a516 BGBl. 1950 I S. 187 · Änderung · Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1950)
Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 187
Inkrafttreten: 1950-01-01 (außer den §§ 30a und 47a, die bereits für den Veranlagungszeitraum 1949 Anwendung finden)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1950-06-10

BGBl-Id: bgbl1-1950-23-1
1970-01-01 00:08:45 +00:00

3.7 KiB

ESTDV-1950 — 1950-06-10

  • Titel: Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1950)
  • Typ: Änderung
  • Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 187
  • Inkrafttreten: 1950-01-01 (außer den §§ 30a und 47a, die bereits für den Veranlagungszeitraum 1949 Anwendung finden)
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/23#page=1
  • Kurz: Die Verordnung ändert die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1949) für Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar 1950, insbesondere bezüglich der Aufteilung des Gewinns, der Absetzung für Abnutzung und der Anwendungszeitraum.

Betroffene Stellen

  • § 31: Neue Vorschriften zur Steuerbegünstigung im Fall des § 10a Abs. 3 des Gesetzes
  • § 32: Neue Vorschriften zur Begünstigung des Kleinsparens
  • § 33: Ersetzung der Worte zur Zuständigkeit für Anordnungen
  • § 37 Abs. 3: Neuer Absatz zur Ermittlung von Anschaffungskosten
  • § 39: Änderungen in den Absätzen 1, 3, 4 und 6
  • § 44: Abschnitt wird gestrichen
  • § 45: Neue Vorschriften zur Berechnung der Einkommensteuer
  • § 46: Neue Vorschriften zur Anwendung des § 30b
  • § 47: Neue Vorschriften zur Berechnung der Einkommensteuer im Fall des § 32a
  • § 47a: Neuer Abschnitt zur Berücksichtigung der Entnahmen
  • § 49: Neue Vorschriften zur Feststellung von Beträgen für die Nachversteuerung
  • § 50: Neue Vorschriften zur Nachversteuerung von Mehrentnahmen
  • § 51: Änderungen in den Absätzen 2, 3 und 4
  • § 51a: Neuer Abschnitt zur Begriffsbestimmung für Flüchtlinge und politisch Verfolgte
  • § 53, 54, 56: Abschnitte werden gestrichen
  • § 57: Neuer Absatz 1 und Umbenennung des bisherigen Absatzes 1 in Absatz 2
  • § 58 Abs. 2: Absatz wird gestrichen
  • § 58a: Neuer Abschnitt zur Abzug bestimmter Betriebsausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen
  • § 58b: Neuer Abschnitt zur Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids 1949
  • § 59: Neue Vorschriften zum Anwendungszeitraum
  • § 2a: Neue Bestimmungen zur Aufteilung des Gewinns aus Gewerbebetrieb
  • § 2b: Neue Bestimmungen zu Veräußerungsgewinnen und abweichenden Wirtschaftsjahren
  • § 3 Abs. 2: Neue Regelung für die Minderung des steuerfreien Betrags
  • § 5 Abs. 3: Neue Regelung für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung
  • § 7a: Neue Bestimmungen zur Bemessung der Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes
  • § 8: Neue Regelung für die ordnungsmäßige Buchführung
  • § 9 Abs. 4: Neue Regelung für die Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft
  • § 10 Abs. 3: Neue Regelung für die Absetzung nach § 7b des Gesetzes
  • § 11a: Neue Bestimmungen zur Bewertungsfreiheit für Schiffe und Förderung des Schiffbaues
  • § 12: Neue Regelung für die Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
  • § 15: Anpassung der Beträge in Absatz 1 und 2
  • § 17: Anpassung der Zuständigkeiten in Ziffer 3 und 4
  • § 28a: Neue Bestimmungen zur Übertragung von steuerbegünstigten Kapitalansammlungsverträgen
  • § 29 Abs. 2: Neue Regelung für gemeinnützige Zwecke
  • § 29 Abs. 4: Neue Regelung für die Anerkennung von steuerbegünstigten Zuwendungen
  • § 30: Neue Regelung für Ansprüche auf Erstattung und Zahlung nichtabzugsfähiger Steuern
  • § 30a: Neue Bestimmungen zur Berücksichtigung des nicht entnommenen Gewinns
  • § 30b: Neue Bestimmungen zur Anwendung des § 10a Abs. 1 des Gesetzes bei Vorhandensein mehrerer Betriebe
  • § 30c: Neue Bestimmungen zur Feststellung des als steuerbegünstigt in Anspruch genommenen Betrags

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.