Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 200 Inkrafttreten: 1957-01-01; 1959-05-01 (§§ 5 und 6) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1959-04-04 BGBl-Id: bgbl1-1959-13-3
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DRITTE-VU — 1959-04-04
- Titel: Gesetz über die gegenseitige Auswirkung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung und der Krankenversicherung der Rentner im Saarland und im übrigen Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin (Auswirkungsgesetz)
- Typ: Erlass
- Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 200
- Inkrafttreten: 1957-01-01; 1959-05-01 (§§ 5 und 6)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/13#page=32
- Kurz: Das Gesetz regelt die gegenseitige Auswirkung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung und der Krankenversicherung der Rentner zwischen dem Saarland und dem übrigen Bundesgebiet. Es definiert die Zuständigkeiten der Versicherungsträger und die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Verlegung des Wohnsitzes.
Betroffene Stellen
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Anpassungen für die Umrechnung von Franken in Deutsche Mark oder umgekehrt
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.