Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1882 Inkrafttreten: 1961-11-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1961-10-28 BGBl-Id: bgbl1-1961-85-2
475 B
475 B
§ 433
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1961-10-28 — Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1882
§ 433 Abs. 1: Neue Fassung des § 433 Abs. 1, der die Beratung von Vertriebenen und Flüchtlingen in Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsfragen regelt.
§ 433 Abs. 2: Neue Fassung des § 433 Abs. 2, der die Möglichkeit der Untersagung dieser Tätigkeit im Falle missbräuchlicher Ausübung regelt.