Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1834 Inkrafttreten: 1961-10-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1961-10-05 BGBl-Id: bgbl1-1961-81-4
369 B
369 B
§ 96
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1961-10-05 — Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1834
§ 96 Abs. 1: Neufassung des § 96 Abs. 1, der die Ruhestandsregelung für Beamte auf Zeit regelt.
§ 96 Abs. 2: Neufassung des § 96 Abs. 2, der die Entlassung von Beamten auf Zeit regelt.