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LawGit Spiegel 4ceb5e8855 BGBl. 1956 I S. 994 · Verordnung · Verordnung über die Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum nach dem Ersten Bundesmietengesetz
Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 994
Inkrafttreten: 1956-12-22
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1956-12-22

BGBl-Id: bgbl1-1956-53-8
1970-01-01 00:48:32 +00:00

710 B

§ 10

Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1956-12-22 — Verordnung über die Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum nach dem Ersten Bundesmietengesetz Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 994

§ 10 Abs. 1 Satz 1 KVMVO: Für den Vergleichszeitpunkt sind die Betriebskosten des zurückliegenden Jahres anzusetzen.

§ 10 Abs. 2 KVMVO: Für den Zeitpunkt der Antragstellung sind die jährlichen Betriebskosten in der Höhe anzusetzen, in der sie zu diesem Zeitpunkt feststehen oder üblicherweise entstehen werden.

§ 10 Abs. 1 Satz 2 KVMVO: Bei der Veranlagung zur Grundsteuer ist die erstmalige Veranlagung des bebauten Grundstücks maßgebend.