Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 994 Inkrafttreten: 1956-12-22 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1956-12-22 BGBl-Id: bgbl1-1956-53-8
710 B
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§ 10
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1956-12-22 — Verordnung über die Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum nach dem Ersten Bundesmietengesetz Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 994
§ 10 Abs. 1 Satz 1 KVMVO: Für den Vergleichszeitpunkt sind die Betriebskosten des zurückliegenden Jahres anzusetzen.
§ 10 Abs. 2 KVMVO: Für den Zeitpunkt der Antragstellung sind die jährlichen Betriebskosten in der Höhe anzusetzen, in der sie zu diesem Zeitpunkt feststehen oder üblicherweise entstehen werden.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 KVMVO: Bei der Veranlagung zur Grundsteuer ist die erstmalige Veranlagung des bebauten Grundstücks maßgebend.